Sitzung: 09.04.2019 BA/060/2019
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Die erbetene Befreiung wird erteilt. Die Vorgaben der Baugenehmigung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 18. Mai 1990 (Bauplan-Nr. B0148/90) bleiben hiervon unberührt.
Die nachstehenden
Vorgaben sind einzuhalten:
- Zwischen
Carportdach und dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand
eingehalten werden.
- Zwischen den
vordersten Pfosten des Carports und dem öffentlichen Bereich müssen mindestens
1,5 m Abstand eingehalten werden.
- Um die Sicht auf
die öffentliche Verkehrsfläche nicht zu beeinträchtigen, dürfen die Seiten des
Carports (in einem Bereich von 3 m zum öffentlichen Bereich) nicht verschalt
werden.