Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Die erbetene Befreiung wird erteilt. Die Vorgaben der Baugenehmigung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 18. Mai 1990 (Bauplan-Nr. B0148/90) bleiben hiervon unberührt.

 

Die nachstehenden Vorgaben sind einzuhalten:

 

-      Zwischen Carportdach und dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand eingehalten werden.

-      Zwischen den vordersten Pfosten des Carports und dem öffentlichen Bereich müssen mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden.

-      Um die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht zu beeinträchtigen, dürfen die Seiten des Carports (in einem Bereich von 3 m zum öffentlichen Bereich) nicht verschalt werden.