Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Auf die Hinweise Nr. 1 bis 6 in der Beschlussfassung des Bauausschusses vom 21. April 2020 unter Punkt 4.9 wird verwiesen; diese sind entsprechend zu beachten. Der damalige Hinweis Nr. 7 (Grundstücksteilung) hat sich erledigt; in der vom Antragsteller vorgelegten Bau- und Nutzungsbeschreibung vom 08. Oktober 2020 ist vermerkt, dass eine Grundstücksteilung nicht erfolgen wird.

 

Die Einräumung eines Durchfahrts- und Umgestaltungsrechtes zur Errichtung eines Geh- und Radweges »Hauptstraße - Aschaffstraße« (oder in eine anderweitige Richtung) auf einer drei Meter breiten Trasse, östlich der geplanten Stellplätze (»zweite Trasse« entsprechend der E-Mail des Grundstückseigentümers vom 17. April 2020 – Planungsstand 08. Oktober 2020) gegen Entschädigung ist vorgesehen. Die Verwaltung wird beauftragt die notarielle Beurkundung vornehmen zu lassen.

 

Die erneut vorgelegte Stellplatzberechnung mit lediglich drei Stellplätzen für die geplante Nutzungsänderung im Gebäude Hauptstraße 218b wird nicht anerkannt. Für diese beantragte Nutzungsänderung (Lagerhalle mit Büro zu einer Produktionshalle mit Büro) sind entsprechend der Beschlussfassung des Bauausschusses vom 21. April 2020 unter Punkt 4.9 insgesamt sechs Stellplätze erforderlich.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Stellplatzanordnung außerhalb der Parkplatzfläche und Nebengebäude außerhalb der Baugrenze) wird

 

unter Beachtung der folgenden Vorgaben

 

erteilt:

 

Die Bepflanzung im Bereich des rückwärtigen Parkplatzes samt Kinderspielplatz ist entsprechend den Beispielen im Bebauungsplan anzulegen und zu unterhalten.

 

Für das Bauvorhaben sind insgesamt neununddreißig Stellplätze erforderlich, hiervon sind drei Stellplätze für Wohnungen abzulösen.

 

Das gegenständliche Gebiet ist für eine Bebauung konzipiert, für die eine zur Verfügung stehende Löschwassermenge von 96 cbm ausreichend ist. Entsprechend darf der Löschwasserbedarf für das gesamte Anwesen Hauptstraße 218a, 218b, 218c insgesamt 96cbm/2 h nicht übersteigen. Sofern seitens des Landratsamtes nicht die Bestätigung eines Brandschutzsachverständigen gefordert wird ist die Abteilung Katastrophenschutz, Feuerwehrrecht im Landratsamt Aschaffenburg entsprechend zu beteiligen.