Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen unter Beachtung der folgenden Vorgaben erteilt:

 

Zu 1.

 

1. Gibt es Auflagen, wenn ja welche, bezüglich des Hochwasserschutzes?

 

Die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg wird darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben am Gewässer Feldkahl, somit in einer Hochwassergefahrenfläche, befindet.

 

Dem Antragsteller wird angeraten durch geeignete Schutzmaßnahmen vorbeugend tätig zu werden.

 

Unabhängig dessen befindet sich das Grundstück nicht in einem gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz per Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Landratsamtes Aschaffenburg. Auch ist das Gewässer Feldkahl ein Bach ohne Genehmigungspflicht nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes; entsprechend müssen Anlagen in weniger als 60 Meter Entfernung zum Feldkahlbach nicht vom Landratsamt Aschaffenburg genehmigt.

 

Es wird darauf hingewiesen,

 

-       dass dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben ist, durch ein geeignetes Ingenieurbüro oder von einem Sachverständigen eine Analyse der Hochwassersituation und der Verträglichkeit, bzw. der Auswirkungen des geplanten Vorhabens für das eigene, aber auch für benachbarte Grundstücke, vornehmen zu lassen;

-       dass aufgrund der Nähe zum Gewässer Feldkahl für das gegenständliche Bauvorhaben eine Überschwemmungsgefahr besteht;

-       dass für den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger keine Schadensersatzansprüche gegen den Markt Hösbach bestehen, wenn an seinen baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser oder Geschiebe entstehen sollten,

-       dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr eigenverantwortlich zuständig ist.

 

Zu 2.

 

2. Ist grundsätzlich der geplante Neubau in der gewählten Position möglich?

 

Die Überprüfung bezüglich der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg.

 

Zu 3.

 

3. Ist ein Zeltdach möglich?

 

Die städtebauliche Vertretbarkeit des beantragten Zeltdachs ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg weitergehend zu prüfen.

 

 

 

 

 

Zu 4.

 

4. Die Erschließung erfolgt vollständig über den Bestand, auf eigene Kosten. Gibt es Vorgaben bezüglich des bestehenden Kanalanschlusses?

 

Die Betrachtung der Frage hinsichtlich eines etwaig zusätzlich erforderlichen Grundstücksanschlusses (Kanal) ist nicht Gegenstand eines baurechtlichen Verfahrens.

Maßgebend sind die Vorgaben der gemeindlichen Entwässerungssatzung. Der diesbezügliche Vollzug obliegt der Verwaltung.

 

Die Kosten für einen etwaig zusätzlich erforderlichen Grundstücksanschluss muss der Grundstückseigentümer übernehmen.