Sitzung: 09.02.2021 BA/081/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Beschluss:
Zu dem Bauvorhaben
wird das gemeindliche Einvernehmen unter Beachtung der folgenden Vorgaben
erteilt:
Zu 1.
1.
Gibt es Auflagen, wenn ja welche, bezüglich des Hochwasserschutzes?
Die Untere
Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg wird darauf hingewiesen, dass
sich das Bauvorhaben am Gewässer Feldkahl, somit in einer
Hochwassergefahrenfläche, befindet.
Dem Antragsteller
wird angeraten durch geeignete Schutzmaßnahmen vorbeugend tätig zu werden.
Unabhängig dessen
befindet sich das Grundstück nicht in einem gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz
per Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Landratsamtes
Aschaffenburg. Auch ist das Gewässer Feldkahl ein Bach ohne Genehmigungspflicht
nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes; entsprechend müssen Anlagen in
weniger als 60 Meter Entfernung zum Feldkahlbach nicht vom Landratsamt
Aschaffenburg genehmigt.
Es wird darauf
hingewiesen,
-
dass dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben ist,
durch ein geeignetes Ingenieurbüro oder von einem Sachverständigen eine Analyse
der Hochwassersituation und der Verträglichkeit, bzw. der Auswirkungen des
geplanten Vorhabens für das eigene, aber auch für benachbarte Grundstücke,
vornehmen zu lassen;
-
dass aufgrund der Nähe zum Gewässer Feldkahl für
das gegenständliche Bauvorhaben eine Überschwemmungsgefahr besteht;
-
dass für den Grundstückseigentümer
und seine Rechtsnachfolger keine Schadensersatzansprüche gegen den Markt
Hösbach bestehen, wenn an seinen baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser
oder Geschiebe entstehen sollten,
-
dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr
eigenverantwortlich zuständig ist.
Zu 2.
2. Ist grundsätzlich der geplante Neubau in der gewählten Position
möglich?
Die Überprüfung bezüglich der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Abstandsflächen obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt
Aschaffenburg.
Zu 3.
3. Ist ein Zeltdach möglich?
Die städtebauliche Vertretbarkeit des beantragten Zeltdachs ist von der
Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg weitergehend zu
prüfen.
Zu 4.
4. Die Erschließung erfolgt vollständig über den Bestand, auf eigene
Kosten. Gibt es Vorgaben bezüglich des bestehenden Kanalanschlusses?
Die Betrachtung der Frage hinsichtlich eines etwaig zusätzlich
erforderlichen Grundstücksanschlusses (Kanal) ist nicht Gegenstand eines
baurechtlichen Verfahrens.
Maßgebend sind die Vorgaben der gemeindlichen Entwässerungssatzung. Der
diesbezügliche Vollzug obliegt der Verwaltung.
Die Kosten für einen etwaig zusätzlich erforderlichen
Grundstücksanschluss muss der Grundstückseigentümer übernehmen.