Sitzung: 09.02.2021 BA/081/2021
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Anwesend: 11
Beschluss:
1.
Ist eine Nutzungsänderung der Notkirche in ein Einfamilienhaus im Erdgeschoss und
Obergeschoss mit Einliegerwohnung genehmigungsfähig?
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in
Aussicht gestellt:
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
2.
Als Anlage zum Antragsformular sind Bauzeichnungen
beigefügt. Plan 1.01 Grundriss EG zeigt eine Erweiterung des Bestandsgebäudes
im Nord-Westen. Der bestehende Windfang im Süd-Osten soll zur Schaffung eines neuen Zugangs zum Gebäude abgebrochen
werden. Ist die Erweiterung im EG, sowie
der Abbruch des Windfangs genehmigungsfähig?
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.
3.
Wie in Plan 1.02 Grundriss OG, sowie in den
Ansichten Pläne 1.03 und 1.04 ersichtlich ist, soll das bestehende Gebäude in
einem Teilbereich (s. Plan 1.02) aufgestockt werden. Hierfür soll das
Bestandsdach (flachgeneigte Satteldächer) abgebrochen werden, das bestehende Gebäude gem. Planung aufgestockt
und ein Flachdach mit Terrassen errichtet werden. Ist die neue Gebäudehöhe im Bereich der Aufstockung von
+6,85 m sowie die Errichtung eines Flachdachs zulässig?
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in
Aussicht gestellt:
Die städtebauliche Vertretbarkeit der Aufstockung sowie des beantragten
Flachdachs ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg
weitergehend zu prüfen.
4.
Zur Erschließung ist eine Zufahrt über die Mörikestraße geplant. Im Bestand erfolgt bisher
die Zuwegung ausschließlich über die Seibelstraße. Kann diese Zufahrt genehmigt
werden?
Das Flurstück 8022/4, Gemarkung Hösbach verfügt nicht über die für eine
Befahrung erforderliche Breite (Pkw, Winterdienst etc.).
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird nicht in Aussicht gestellt.
5.
Zwischen dem Bestandsgebäude, der Erweiterung im
Erdgeschoss und der Doppelgarage an der Grundstücksgrenze zum Flurstück 7875/12
ist eine Einfriedung mit einer Höhe von 2,00 m zur Herstellung eines Atriuminnenhofes geplant. Ist diese
Einfriedung innerhalb des Grenzabstandes genehmigungsfähig?
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.
Die
abstandsflächenrechtliche Beurteilung obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde
im Landratsamt.
6.
Geplant ist eine Doppelgarage der Grundstücksgrenze
zum Nachbarn mit der Flurstücksnummer 7875/12, sowie eine weitere Doppelgarage
entlang der Grundstücksgrenzen der Nachbarn mit den Flurstücksnummern 8022/1
und 8026. Ist die Errichtung der beiden Doppelgaragen
genehmigungsfähig?
Unter Bezugnahme auf
die vorstehende Frage 4 (Zufahrt) wird die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens nicht in Aussicht gestellt.
Die
abstandsflächenrechtliche Beurteilung obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde
im Landratsamt.
7.
Zum Bestand gehören 5 Stellplätze an der Grundstücksgrenze Seibelstraße. Müssen diese
Stellplätze in ihrer Ausführung so erhalten bleiben, oder wäre z.B. die Errichtung einer Garage auch hier
denkbar und genehmigungsfähig?
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in
Aussicht gestellt:
Die Bestimmungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung samt der dortigen
Begrünungsvorgaben sind zu beachten.
Gemäß den beigefügten Planzeichnungen ergibt sich für das geplante
Wohngebäude und die beiden Doppelgaragen eine GRZ von:
Grundfläche Gebäude Bestand: 215,53 qm
Grundstücksgröße gem. Liegenschaftskataster: 1.178,00 qm
GRZ = 0,18
Grundflächen Gebäude Entwurf 345,37 qm
Grundstücksgröße gem. Liegenschaftskataster: 1.178,00 qm
GRZ = 0,29
8.
Ist
das Maß der baulichen Nutzung
genehmigungsfähig?
Die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.