Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2, Anwesend: 11

Beschluss:

 

1.            Ist eine Nutzungsänderung der Notkirche in ein Einfamilienhaus im Erdgeschoss und Obergeschoss mit Einliegerwohnung genehmigungsfähig?

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in Aussicht gestellt:

 

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

 

 

2.            Als Anlage zum Antragsformular sind Bauzeichnungen beigefügt. Plan 1.01 Grundriss EG zeigt eine Erweiterung des Bestandsgebäudes im Nord-Westen. Der bestehende Windfang im Süd-Osten soll zur Schaffung eines neuen Zugangs zum Gebäude abgebrochen werden. Ist die Erweiterung im EG, sowie der Abbruch des Windfangs genehmigungsfähig?

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.

 

 

3.            Wie in Plan 1.02 Grundriss OG, sowie in den Ansichten Pläne 1.03 und 1.04 ersichtlich ist, soll das bestehende Gebäude in einem Teilbereich (s. Plan 1.02) aufgestockt werden. Hierfür soll das Bestandsdach (flachgeneigte Satteldächer) abgebrochen werden, das bestehende Gebäude gem. Planung aufgestockt und ein Flachdach mit Terrassen errichtet werden. Ist die neue Gebäudehöhe im Bereich der Aufstockung von +6,85 m sowie die Errichtung eines Flachdachs zulässig?

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in Aussicht gestellt:

 

Die städtebauliche Vertretbarkeit der Aufstockung sowie des beantragten Flachdachs ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg weitergehend zu prüfen.

 

 

4.            Zur Erschließung ist eine Zufahrt über die Mörikestraße geplant. Im Bestand erfolgt bisher die Zuwegung ausschließlich über die Seibelstraße. Kann diese Zufahrt genehmigt werden?

 

Das Flurstück 8022/4, Gemarkung Hösbach verfügt nicht über die für eine Befahrung erforderliche Breite (Pkw, Winterdienst etc.).

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird nicht in Aussicht gestellt.

 

 

5.            Zwischen dem Bestandsgebäude, der Erweiterung im Erdgeschoss und der Doppelgarage an der Grundstücksgrenze zum Flurstück 7875/12 ist eine Einfriedung mit einer Höhe von 2,00 m zur Herstellung eines Atriuminnenhofes geplant. Ist diese Einfriedung innerhalb des Grenzabstandes genehmigungsfähig?

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.

 

Die abstandsflächenrechtliche Beurteilung obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt.

 

 

6.            Geplant ist eine Doppelgarage der Grundstücksgrenze zum Nachbarn mit der Flurstücksnummer 7875/12, sowie eine weitere Doppelgarage entlang der Grundstücksgrenzen der Nachbarn mit den Flurstücksnummern 8022/1 und 8026. Ist die Errichtung der beiden Doppelgaragen genehmigungsfähig?

 

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Frage 4 (Zufahrt) wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht in Aussicht gestellt.

 

Die abstandsflächenrechtliche Beurteilung obliegt der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt.

 

 

7.            Zum Bestand gehören 5 Stellplätze an der Grundstücksgrenze Seibelstraße. Müssen diese Stellplätze in ihrer Ausführung so erhalten bleiben, oder wäre z.B. die Errichtung einer Garage auch hier denkbar und genehmigungsfähig?

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in Aussicht gestellt:

 

Die Bestimmungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung samt der dortigen Begrünungsvorgaben sind zu beachten.

 

 

Gemäß den beigefügten Planzeichnungen ergibt sich für das geplante Wohngebäude und die beiden Doppelgaragen eine GRZ von:

Grundfläche Gebäude Bestand:                                    215,53 qm

Grundstücksgröße gem. Liegenschaftskataster:       1.178,00 qm

GRZ = 0,18

 

Grundflächen Gebäude Entwurf                                   345,37 qm

Grundstücksgröße gem. Liegenschaftskataster:       1.178,00 qm

GRZ = 0,29

 

8.            Ist das Maß der baulichen Nutzung genehmigungsfähig?

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.