Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen unter Beachtung der folgenden Vorgaben in Aussicht gestellt:

 

1. Frage: Wird durch das Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt?

Falls dies bejaht wird, so wird um entsprechende Begründung gebeten.

 

Durch die geplante Dachneigung von 35° wird das Ortsbild nicht beeinträchtig.

 

2. Frage: Fügt sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

Falls dies unter Vorbehalt bejaht wird, so wird um entsprechende Ausführung gebeten.

Falls dies verneint wird, wird um entsprechende Begründung gebeten.

 

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

4. Frage zum erforderlichen Nachweis der Stellplätze:

Ist der beigefügte rechnerische und planerische Nachweis der Stellplätze für das Vorhaben zulässig?

Falls dies unter Vorbehalt bejaht wird, so wird um entsprechende Ausführung gebeten.

Falls dies verneint wird, wird um entsprechende Begründungen gebeten.

 

Der beigefügte rechnerische Nachweis der Stellplätze ist zulässig. Die beiden nördlich angeordneten Stellplätze (rechts, Eingang Treppenhaus) werden als problematisch angesehen.

 

5. Abstandsflächenrechtlich hat der Landesgesetzgeber die Kommunen ermächtigt abweichend von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen Festsetzungen in ihrem Planungsgebiet zu treffen. Gegenwärtig liegt eine solche abweichende Regelung nicht vor. Frage: Kann für das Vorhaben nach Artikel 6 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche mit 0,4 x H zum Ansatz gebracht werden?

Falls dies verneint wird, wird um entsprechende Begründung gebeten.

 

Die Überprüfung bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen obliegt der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg.

 

6. Frage: kann als Wandhöhe das Maß von der vorhanden Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut zum Ansatz gebracht werden?

Falls dies verneint wird, wird um entsprechende Begründung gebeten.

 

Das Landratsamt Aschaffenburg teilt hierzu wie folgt mit: Der Grund der Frage erschließt sich uns noch nicht, allerdings ist die Wandhöhe wie beschrieben definiert. Bemessen wird diese jedoch ab dem natürlichen Gelände.

 

Zu B: Fragestellungen bauordnungsrechtlicher Art – Zur Vorlage und Entscheidung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde

 

Die Überprüfung bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen und ob für das Bauvorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Aussicht gestellt werden kann, obliegt dem Landratsamt Aschaffenburg.

 

Um die Zufahrt über das Grundstück Fl.-Nr. 936, Gemarkung Rottenberg dauerhaft zu sichern, ist die Eintragung einer Dienstbarkeit erforderlich.