Sitzung: 14.09.2021 BA/087/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Beschluss:
Zu dem vorliegenden Antrag wird das
gemeindliche Einvernehmen unter Beachtung der folgenden Vorgaben erteilt:
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Gemäß
Ziffer 2.3 des Bescheids vom 29. August 2001 hat die Entnahme so zu erfolgen,
dass im Gewässerbett unterhalb der Stauvorrichtung mindestens noch 1,0 l/s
verbleiben. Diese festgesetzte Größe ist seitens der Fachbehörden zu
überprüfen, ggf. anzupassen und nachweislich einzuhalten.
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Gemäß
Ziffer 2.4 des Bescheids vom 29. August 2001 ist die Durchgängigkeit für
Kleinlebewesen im Gewässer zu gewährleisten. Es ist seitens der Fachbehörden zu
überprüfen, ob die vorgegebene Rampe noch dem heute vorzugebenden Standart
entspricht, bzw. die Festsetzung ist anzupassen.
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Gemäß
Ziffer 2.6 des Bescheids vom 29. August 2001 darf zum Entleeren des Teichs der
Abfluss aus dem Fischteich vorübergehend bis auf 20l/s erhöht werden. Diese
festgesetzte Größe ist seitens der Fachbehörden zu überprüfen, ggf. anzupassen
und nachweislich einzuhalten.
- Es ist seitens der Fachbehörden zu überprüfen, ob im neuen Genehmigungsbescheid zusätzliche Parameter für eine ggf. eingeschränkte, bzw. angepasste Fischfütterung, in Abhängigkeit zu Arten und Stärke des Fischbesatzes, benannt werden können.