Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze, ggf. Dachneigung) wird unter Beachtung der folgenden Vorgaben in Aussicht gestellt:

 

Die gemeindliche Stellplatzsatzung ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der selbstständig anfahrbaren Stellplätze und der dort festgesetzten Begrünungsvorgaben einzuhalten.

 

Die städtebauliche Vertretbarkeit des vorgesehenen Wohnhauses ist aufgrund des angrenzenden Baudenkmals von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Aschaffenburg weitergehend zu prüfen.

 

Das Bauvorhaben soll weniger als sechzig Meter von der Uferlinie des Gewässers »Hösbach« entfernt errichtet werden.

 

Die wasserrechtlichen Belange werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Aschaffenburg geprüft (Art. 20 Bayerisches Wassergesetz – BayWG i. V. m. der Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 21.12.2016 - Nr. 55.1-4502.23-1/90 - über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern III. Ordnung (Gew III) im Regierungsbezirk Unterfranken.

 

Es wird darauf hingewiesen,

 

-       dass aufgrund der Nähe zum vorgenannten Gewässer für das gegenständliche Anwesen eine Überschwemmungsgefahr besteht,

-       dass für den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger keine Schadensersatzansprüche gegen den Markt Hösbach bestehen, wenn an seinen baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser oder Geschiebe entstehen sollten,

-       dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr eigenverantwortlich zuständig ist.