Sitzung: 25.01.2022 BA/091/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze, ggf. Dachneigung) wird unter Beachtung der folgenden
Vorgaben in Aussicht gestellt:
Die gemeindliche Stellplatzsatzung ist hinsichtlich der
erforderlichen Anzahl der selbstständig anfahrbaren Stellplätze und der dort
festgesetzten Begrünungsvorgaben einzuhalten.
Die städtebauliche
Vertretbarkeit des vorgesehenen Wohnhauses ist aufgrund des angrenzenden
Baudenkmals von der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Aschaffenburg
weitergehend zu prüfen.
Das Bauvorhaben soll
weniger als sechzig Meter von der Uferlinie des Gewässers »Hösbach« entfernt errichtet werden.
Die wasserrechtlichen
Belange werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt
Aschaffenburg geprüft (Art. 20 Bayerisches Wassergesetz – BayWG i. V. m. der
Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 21.12.2016 - Nr.
55.1-4502.23-1/90 - über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an
Gewässern III. Ordnung (Gew III) im Regierungsbezirk Unterfranken.
Es wird darauf
hingewiesen,
-
dass aufgrund der Nähe zum vorgenannten Gewässer
für das gegenständliche Anwesen eine Überschwemmungsgefahr besteht,
-
dass für
den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger keine
Schadensersatzansprüche gegen den Markt Hösbach bestehen, wenn an seinen
baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser oder Geschiebe entstehen sollten,
-
dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr
eigenverantwortlich zuständig ist.