Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Das Bauvorhaben soll weniger als sechzig Meter von der Uferlinie des Gewässers »Hösbach« entfernt errichtet werden.

 

Die wasserrechtlichen Belange werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Aschaffenburg geprüft (Art. 20 Bayerisches Wassergesetz – BayWG i. V. m. der Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 21.12.2016 - Nr. 55.1-4502.23-1/90 - über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern III. Ordnung (Gew III) im Regierungsbezirk Unterfranken).

 

Es wird darauf hingewiesen,

 

-       dass aufgrund der Nähe zum vorgenannten Gewässer für das gegenständliche Anwesen eine Überschwemmungsgefahr besteht,

-       dass für den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger keine Schadensersatzansprüche gegen den Markt Hösbach bestehen, wenn an seinen baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser oder Geschiebe entstehen sollten,

-       dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr eigenverantwortlich zuständig ist.

 

Zu der auf dem Flurstück 824, Gemarkung Hösbach beabsichtigten und am 12. Januar 2022 mit dem Eigentümer dieses Grundstücks besprochenen Kanalverlegung wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Die Verwaltung wird hierzu beauftragt von einem Notariat

 

-          eine Änderung der für dieses Grundstück bestehende notarielle Urkunde (Leitungsdienstbarkeit) erarbeiten zu lassen und

-          diesen Änderungsentwurf, samt der erforderlichen Zuständigkeits- und Kostenregelungen hierzu, dem Bauausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Abschluss der notariellen Urkunde und der erforderlichen Eintragung der geänderten Leitungsdienstbarkeit in das Grundbuch, zu dem vorliegenden Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.