Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Das Bauvorhaben soll weniger als sechzig Meter von der Uferlinie des Gewässers »Hösbach« entfernt errichtet werden.

 

Die wasserrechtlichen Belange werden durch das Landratsamt Aschaffenburg geprüft (Art. 20 Bayerisches Wassergesetz – BayWG i. V. m. der Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 21.12.2016 - Nr. 55.1-4502.23-1/90 - über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern III. Ordnung (Gew III) im Regierungsbezirk Unterfranken).

 

Es wird darauf hingewiesen,

 

-       dass aufgrund der Nähe zum vorgenannten Gewässer für das gegenständliche Anwesen eine Überschwemmungsgefahr besteht,

-       dass für den Grundstückseigentümer und seine Rechtsnachfolger keine Schadensersatzansprüche gegen den Markt Hösbach bestehen, wenn an seinen baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser oder Geschiebe entstehen sollten,

-       dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr eigenverantwortlich zuständig ist.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Standort außerhalb des im Bebauungsplan für Garagen und Nebengebäude festgesetzten Bereichs) wird, vorbehaltlich der erforderlichen und noch ausstehenden Zustimmung des Landratsamtes Aschaffenburg, Abteilung Wasser- und Bodenschutz erteilt.