Sitzung: 15.02.2022 BA/092/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Beschluss:
Das Bauvorhaben soll
weniger als sechzig Meter von der Uferlinie des Gewässers »Hösbach« entfernt errichtet werden.
Die wasserrechtlichen
Belange werden durch das Landratsamt Aschaffenburg geprüft (Art. 20 Bayerisches
Wassergesetz – BayWG i. V. m. der Rechtsverordnung der Regierung von
Unterfranken vom 21.12.2016 - Nr. 55.1-4502.23-1/90 - über die
Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern III. Ordnung (Gew III) im
Regierungsbezirk Unterfranken).
Es wird darauf hingewiesen,
-
dass aufgrund der Nähe zum vorgenannten Gewässer
für das gegenständliche Anwesen eine Überschwemmungsgefahr besteht,
-
dass für den Grundstückseigentümer und seine
Rechtsnachfolger keine Schadensersatzansprüche gegen den Markt Hösbach
bestehen, wenn an seinen baulichen Anlagen Schäden durch Hochwasser oder
Geschiebe entstehen sollten,
-
dass für den baulichen Hochwasserschutz der Bauherr
eigenverantwortlich zuständig ist.
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans (Standort außerhalb des im Bebauungsplan für
Garagen und Nebengebäude festgesetzten Bereichs) wird, vorbehaltlich der
erforderlichen und noch ausstehenden Zustimmung des Landratsamtes
Aschaffenburg, Abteilung Wasser- und Bodenschutz erteilt.