Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Von der beantragten Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen wird Kenntnis genommen.

 

Es gilt im Hinblick auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten festzuhalten, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller nicht erforderlich gewesen ist. Eine Beschlussfassung über den in der Bauausschusssitzung am 15. Februar 2022 vorgelegten Bauantrag ist aus verwaltungsökonomischen Gründen unterblieben da absehbar war, dass dieser in der Sitzung am 15. Februar 2022 vorliegende Bauantrag erneut geändert werden muss. Der beauftragte Rechtsanwalt hat in seinem Schreiben vom 10. März 2022 zu diesem Bauantrag selbst bestätigt, dass dieser Bauantrag nicht mehr behandelt werden muss; diesbezüglich wurde wie folgt mitgeteilt: »Dieser ist vielmehr überholt bzw. hat sich erledigt.«

 

Zu dem am 03. Februar 2022 eingegangenen und am 07. Februar 2022 ergänzten Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

Zu dem vorliegenden, am 07. März 2022 eingegangenen Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.