Sitzung: 15.03.2022 BA/093/2022
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4, Anwesend: 11
Beschluss:
Von der beantragten Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen
wird Kenntnis genommen.
Es gilt im Hinblick auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von
Anwaltskosten festzuhalten, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den
Antragsteller nicht erforderlich gewesen ist. Eine Beschlussfassung über den in
der Bauausschusssitzung am 15. Februar 2022 vorgelegten Bauantrag ist aus
verwaltungsökonomischen Gründen unterblieben da absehbar war, dass dieser in
der Sitzung am 15. Februar 2022 vorliegende Bauantrag erneut geändert werden
muss. Der beauftragte Rechtsanwalt hat in seinem Schreiben vom 10. März 2022 zu
diesem Bauantrag selbst bestätigt, dass dieser Bauantrag nicht mehr behandelt werden muss; diesbezüglich wurde wie
folgt mitgeteilt: »Dieser ist vielmehr überholt bzw. hat sich erledigt.«
Zu dem am 03. Februar 2022 eingegangenen und am 07. Februar 2022
ergänzten Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
Zu dem vorliegenden,
am 07. März 2022 eingegangenen Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen
erteilt.