Sitzung: 05.04.2022 BA/094/2022
Beschluss: Mehrfachbeschluss
Beschluss:
Der nachstehende Beschlussvorschlag der Verwaltung wird mit 6 : 5 Stimmen abgelehnt:
»Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans (Waldsicherheitsabstand) sowie für eine
Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (Schwimmbecken
außerhalb der Baugrenze) wird jeweils nicht erteilt.«
Die
Verwaltung wird
zunächst beauftragt zu prüfen, ob der Grundstückseigentümer eine rechtsverbindliche Haftungsfreistellungserklärung
abgeben kann
-
um hierdurch
Ersatzansprüche gegenüber dem Markt Hösbach samt Regressforderungen gegenüber
den verantwortlich Handelnden, bereits im Vorfeld etwaiger Schäden durch
umstürzende Bäume oder Ast- und Kronenbruch, wirksam und bindend auszuschließen
und im Gegenzug für das vorgesehene Schwimmbecken
-
eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans »Klosterberg«
(Waldsicherheitsabstand) vom Markt Hösbach erhalten zu können.
Die Verwaltung wird beauftragt
zu prüfen, ob der Markt Hösbach bei Schäden am bereits bestehenden, innerhalb
der im Bebauungsplan »Klosterberg« festgesetzten
Baugrenzen errichteten Wohnhaus, welche durch umstürzende Bäume oder Ast- und
Kronenbruch entstehen können, schadensersatzpflichtig ist.
Einstimmig beschlossen Ja 11 Nein
0 Anwesend 11