Beschluss vom
05. April 2022:
Der nachstehende
Beschlussvorschlag der Verwaltung wird mit 6 : 5 Stimmen abgelehnt:
»Das gemeindliche
Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans (Waldsicherheitsabstand) sowie für eine Ausnahme gem. § 23 Abs.
5 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (Schwimmbecken außerhalb der Baugrenze) wird
jeweils nicht erteilt.«
Die Verwaltung wird zunächst
beauftragt zu prüfen, ob der Grundstückseigentümer eine rechtsverbindliche
Haftungsfreistellungserklärung abgeben kann
- um hierdurch Ersatzansprüche
gegenüber dem Markt Hösbach samt Regressforderungen gegenüber den
verantwortlich Handelnden, bereits im Vorfeld etwaiger Schäden durch
umstürzende Bäume oder Ast- und Kronenbruch, wirksam und bindend auszuschließen
und im Gegenzug für das vorgesehene Schwimmbecken
- eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans »Klosterberg«
(Waldsicherheitsabstand) vom Markt Hösbach erhalten zu können.
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob der
Markt Hösbach bei Schäden am bereits bestehenden, innerhalb der im
Bebauungsplan »Klosterberg« festgesetzten
Baugrenzen errichteten Wohnhaus, welche durch umstürzende Bäume oder Ast- und
Kronenbruch entstehen können, schadensersatzpflichtig ist.
Die Verwaltung hat sich im Anschluss an die
Bauausschusssitzung vom 05. April 2022 mehrfach an den Bayerischen Gemeindetag
gewendet und erst am 26.07.2022 die nachfolgende, schriftliche Auskunft per
Mail vom Verwaltungsdirektor Matthias Simon erhalten:
Es
sind zwei Ebenen zu unterscheiden:
Auf Ebene der Befreiung,
respektive Abweichung ist die Frage zu klären, ob überhaupt die
Tatbestandsvoraussetzungen dafür gegeben wären. Bereits das ist zu bezweifeln.
So wollte die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung den Bereich ganz bewusst
von Bebauung freihalten. Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 iVm Art. 3 BayBO ist
daher die Frage zu stellen, ob nicht bereits auf dieser Ebene eine Abweichung
ausscheidet. Mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der zu prüfenden
Vorschriften ist nach meinem Dafürhalten wohl eher davon auszugehen, dass diese
nicht gegeben sind.
Auf der Ebene einer
Haftungsfreistellung ist festzustellen, dass damit am Ende öffentlich-rechtlich
gesagt wird, dass der Eigentümer die Stelle bebauen darf (obwohl die
Voraussetzungen einer Abweichung inhaltlich wohl nicht vorliegen).
Zivilrechtlich gilt die Haftungsfreistellung aber nur ggü. demjenigen, der sie
abgibt. Und genau das ist das immer wieder auftauchende Problem im Bereich der
Haftungsfreistellungerklärungen (gleiches gilt für
Lärmschutzverzichtserklärungen). Sollte das Haus mit Pool verkauft werden, dann
gilt die Haftungsfreistellungserklärung nicht für den Nachfolger im Eigentum.
Überdies würde sich die Gemeinde auch inhaltlich widersprüchlich verhalten: auf
Ebene der Abwägung in der Bauleitplanung kam man zu dem Ergebnis, dass die
Fläche nicht bebaut werden soll. Auf Ebene einer zivilrechtlichen Regelung –
die nur ggü. dem jetzigen Bauherren gilt – würde man einer Bebauung zustimmen.
In der Gesamtschau ist daher –
bei allem Verständnis für den Bauherren – festzustellen, dass von einer Abweichung
bzw. einer zivilrechtlichen Erklärung abzuraten ist, da damit in der Folge zu
viele Folgeprobleme und Widersprüchlichkeiten verbunden sind und eine
Abweichung wohl auch bereits auf Tatbestandsebene ausscheidet.
Aufgrund der Ausführungen steht die Verwaltung
den beantragten Befreiungstatbeständen ablehnend gegenüber.
Nach eingehender Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für die
beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Waldsicherheitsabstand)
sowie für eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 Baunutzungsverordnung (Schwimmbecken
außerhalb der Baugrenze) und der Übernahme der erforderlichen Abstandsflächen
(zu Lasten des gemeindlichen Flurstücks 5015, Gemarkung Rottenberg) wird
jeweils nicht erteilt.
Mehrfachbeschluss Ja 4 Nein 7 Anwesend 11.
Das gemeindliche Einvernehmen für die
beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes des
Bebauungsplanes (Waldsicherheitsabstand) wird erteilt
Mehrfachbeschluss Ja 7 Nein 4 Anwesend 11.
Wie aus den Ausführungen des BayGT
ersichtlich, gilt eine Haftungsfreistellungserklärung nicht für den Nachfolger
im Eigentum. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit.
Um dem entgegenzuwirken soll die
Haftungsfreistellungserklärung für das Grundstück Am Klosterberg 2 auf
eventuelle Rechtsnachfolger erweitert werden.
Die Verwaltung wird beauftragt Kontakt mit
dem Eigentümer aufzunehmen und die Haftungsfreistellung dinglich über einen
notariellen Vertrag für das o.g. Grundstück zu sichern.
Es ergeht folgender Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt die Eintragung
einer Haftungsfreistellung (Baumbruch vom benachbartem Wald) im Grundbuch
zugunsten des Marktes Hösbach für den Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr.:
4098/1, Am Klosterberg 2, Gemarkung Rottenberg und dessen Rechtsnachfolger.
Mehrfachbeschluss: Ja 8 Nein: 3 Anwesend 11