Beschluss: Mehrfachbeschluss

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3, Anwesend: 11

Beschluss vom 05. April 2022:

 

Der nachstehende Beschlussvorschlag der Verwaltung wird mit 6 : 5 Stimmen abgelehnt:

 

»Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Waldsicherheitsabstand) sowie für eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (Schwimmbecken außerhalb der Baugrenze) wird jeweils nicht erteilt.«

 

Die Verwaltung wird zunächst beauftragt zu prüfen, ob der Grundstückseigentümer eine rechtsverbindliche Haftungsfreistellungserklärung abgeben kann

 

-       um hierdurch Ersatzansprüche gegenüber dem Markt Hösbach samt Regressforderungen gegenüber den verantwortlich Handelnden, bereits im Vorfeld etwaiger Schäden durch umstürzende Bäume oder Ast- und Kronenbruch, wirksam und bindend auszuschließen und im Gegenzug für das vorgesehene Schwimmbecken

-       eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans »Klosterberg« (Waldsicherheitsabstand) vom Markt Hösbach erhalten zu können.

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob der Markt Hösbach bei Schäden am bereits bestehenden, innerhalb der im Bebauungsplan »Klosterberg« festgesetzten Baugrenzen errichteten Wohnhaus, welche durch umstürzende Bäume oder Ast- und Kronenbruch entstehen können, schadensersatzpflichtig ist.

 

Die Verwaltung hat sich im Anschluss an die Bauausschusssitzung vom 05. April 2022 mehrfach an den Bayerischen Gemeindetag gewendet und erst am 26.07.2022 die nachfolgende, schriftliche Auskunft per Mail vom Verwaltungsdirektor Matthias Simon erhalten:

 

Es sind zwei Ebenen zu unterscheiden:

 

Auf Ebene der Befreiung, respektive Abweichung ist die Frage zu klären, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen dafür gegeben wären. Bereits das ist zu bezweifeln. So wollte die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung den Bereich ganz bewusst von Bebauung freihalten. Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 iVm Art. 3 BayBO ist daher die Frage zu stellen, ob nicht bereits auf dieser Ebene eine Abweichung ausscheidet. Mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der zu prüfenden Vorschriften ist nach meinem Dafürhalten wohl eher davon auszugehen, dass diese nicht gegeben sind.

 

Auf der Ebene einer Haftungsfreistellung ist festzustellen, dass damit am Ende öffentlich-rechtlich gesagt wird, dass der Eigentümer die Stelle bebauen darf (obwohl die Voraussetzungen einer Abweichung inhaltlich wohl nicht vorliegen). Zivilrechtlich gilt die Haftungsfreistellung aber nur ggü. demjenigen, der sie abgibt. Und genau das ist das immer wieder auftauchende Problem im Bereich der Haftungsfreistellungerklärungen (gleiches gilt für Lärmschutzverzichtserklärungen). Sollte das Haus mit Pool verkauft werden, dann gilt die Haftungsfreistellungserklärung nicht für den Nachfolger im Eigentum. Überdies würde sich die Gemeinde auch inhaltlich widersprüchlich verhalten: auf Ebene der Abwägung in der Bauleitplanung kam man zu dem Ergebnis, dass die Fläche nicht bebaut werden soll. Auf Ebene einer zivilrechtlichen Regelung – die nur ggü. dem jetzigen Bauherren gilt – würde man einer Bebauung zustimmen.

 

In der Gesamtschau ist daher – bei allem Verständnis für den Bauherren – festzustellen, dass von einer Abweichung bzw. einer zivilrechtlichen Erklärung abzuraten ist, da damit in der Folge zu viele Folgeprobleme und Widersprüchlichkeiten verbunden sind und eine Abweichung wohl auch bereits auf Tatbestandsebene ausscheidet.

 

Aufgrund der Ausführungen steht die Verwaltung den beantragten Befreiungstatbeständen ablehnend gegenüber.

 

Nach eingehender Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Waldsicherheitsabstand) sowie für eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 Baunutzungsverordnung (Schwimmbecken außerhalb der Baugrenze) und der Übernahme der erforderlichen Abstandsflächen (zu Lasten des gemeindlichen Flurstücks 5015, Gemarkung Rottenberg) wird jeweils nicht erteilt.

 

Mehrfachbeschluss Ja 4 Nein 7 Anwesend 11.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes des Bebauungsplanes (Waldsicherheitsabstand) wird erteilt

 

Mehrfachbeschluss Ja 7 Nein 4 Anwesend 11.

 

Wie aus den Ausführungen des BayGT ersichtlich, gilt eine Haftungsfreistellungserklärung nicht für den Nachfolger im Eigentum. Dies führt zu einer Rechtsunsicherheit.

Um dem entgegenzuwirken soll die Haftungsfreistellungserklärung für das Grundstück Am Klosterberg 2 auf eventuelle Rechtsnachfolger erweitert werden.

Die Verwaltung wird beauftragt Kontakt mit dem Eigentümer aufzunehmen und die Haftungsfreistellung dinglich über einen notariellen Vertrag für das o.g. Grundstück zu sichern.

 

Es ergeht folgender Beschluss:

Der Bauausschuss beschließt die Eintragung einer Haftungsfreistellung (Baumbruch vom benachbartem Wald) im Grundbuch zugunsten des Marktes Hösbach für den Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr.: 4098/1, Am Klosterberg 2, Gemarkung Rottenberg und dessen Rechtsnachfolger.

 

Mehrfachbeschluss: Ja 8 Nein: 3 Anwesend 11