Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23

Beschluss:

 

1.    In Anlehnung an die in der MGR-Sitzung am 02.06.22 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zum Bebauungsplanentwurf „Kalkwerk Hufgard“ sind in den Festsetzungen, der Planzeichnung und Begründung weitergehend zu berücksichtigen:

 

  • Aufnahme nachfolgender immissionsschutzrechtlichen Festsetzung im Bebauungsplan: „An Sonn- und Feiertagen gelten tagsüber die um 10 dB (A) verminderten Geräuschkontingente.“

 

  • Im Bebauungsplanentwurf wird auf die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen verzichtet. Bei den innerhalb des Plangebietes liegenden Wegeflächen handelt es sich um private Erschließungsanlagen.

 

2.    Die Überarbeitung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanentwurfs – Änderung 6 Bereich Kalkwerk Hufgard erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 BauGB.

 

3.    Der überarbeitete Bebauungs- und Grünordnungsplan „Kalkwerk Hufgard“ sowie der überarbeitete Flächennutzungs- und Landschaftsplanentwurfs – Änderung 6, Bereich Kalkwerk Hufgard in der Fassung vom 22.09.22, nebst Begründung und Umweltbericht werden gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute, beschränkt öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB mit einer verkürzten Auslegungsdauer von zwei Wochen durchzuführen. Ergänzend hierzu liegen die Planunterlagen in diesem Zeitraum einen Tag im Rathaus Rottenberg zur Einsichtnahme und Erörterung bereit.

 

4.    Um bei der Berücksichtigung von privaten Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet dem Erschließungsgrundsatz von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bayerischer Bauordnung (BayBO) gerecht werden zu können, sind sämtliche im Plangebiet liegenden Flurnummern zu einem Grundbuchgrundstück zu verschmelzen. Hierzu wird eine entsprechende Verpflichtungserklärung im städtebaulichen Vertrag eingearbeitet. Weitergehend wird im Erschließungsvertrag eine Regelung aufgenommen, wonach die Grundstückseigentümer auf etwaige Erschließungsansprüche gegenüber dem Markt Hösbach verzichten.

 

5.    Die Hinweise zur Festlegung einer Fuß- und Radwegetrasse werden zur Kenntnis genommen.