Sitzung: 22.09.2022 MGR/129/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23
Beschluss:
Die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich privater Erschließungsanlagen des Fachanwaltes Herrn Dr. Döring, München werden zur Kenntnis genommen.
Im Erschließungsvertrag ist die Herstellung von „privaten Erschließungsanlagen“ zu berücksichtigen.
Den etwaigen rechtlichen Risiken ist durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag Rechnung zu tragen (Verpflichtungserklärung Grundstücksverschmelzung, Erschließungsverzichtserklärung, Herstellung der Erschließungsanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik).
Im Bebauungsplanentwurf wird auf die Festsetzung von
öffentlichen Verkehrsflächen verzichtet. Bei den innerhalb des Plangebietes
liegenden Wegeflächen handelt es sich um private Erschließungsanlagen.