Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben „Errichtung von zwei Einzelhäusern“ (Variante 3) und der „Errichtung von einem oder zwei Doppelhäusern“ (Variante 2) auf der Fl.-Nr.: 5004 in der vorgelegten Form wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht in Aussicht gestellt.

 

Dem Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses“ (Variante 1) auf der Fl.-Nr.: 5004 wird in der vorgelegten Form das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB in Aussicht gestellt, da die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.