Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat hat folgende Änderungen in seiner Geschäftsordnung beschlossen:

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 5

 

a)     der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von  25.000 € im Einzelfall,

b)     die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht gefährdet werden,

c)     der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 25.000 € nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden.

 

§ 22 Abs. 5

 

(5) Beschlussvorlagen sollen mit den Fachverantwortlichen (insb. Amtsleiter, Themenbeauftragte der Gemeinde, Fachbehörden) abgestimmt sein.

 

§ 23 a wird neu eingefügt:

 

Elektronische Ladung

 

(1)  Die Marktgemeinderatsmitglieder können auf Wunsch nach Ihrer schriftlichen Zustimmung elektronisch (insb. per E-Mail und Ratsinformationssystem) unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen werden.

 

(2)  Die Ladung erfolgt grundsätzlich über das elektronische Ratsinformationssystem der Marktgemeinde, wenn das Markgemeinderatsmitglied hierfür eine persönliche E-Mail-Adresse mitteilt und eine Einverständniserklärung abgibt. In dieser Erklärung verpflichtet sich das Marktgemeinderatsmitglied schriftlich, Tagesordnung und Beschlussvorlagen nicht weiterzuleiten, den Zugang zum Ratsinformationssystem für Nichtberechtigte auszuschließen und regelmäßig und rechtzeitig vor der Sitzung den Posteingang der E-Mailadresse zu überwachen.

 

(3) Die Marktgemeinderatsmitglieder erhalten eine Benachrichtigungs-E-Mail, dass im Ratsinformationssystem die Sitzungseinladung mit Tagesordnung und entsprechende Sitzungsunterlagen eingesehen werden können. Ist die Ladung nicht, nicht vollständig oder nicht lesbar zugegangen, so ist unverzüglich der Erste Bürgermeister oder der geschäftsleitende Beamte über den Ladungsmangel zu informieren.

 

§ 27 a wird neu eingefügt:

 

Bürgerbeteiligung

 

(1)   Der Marktgemeinderat entscheidet im Einzelfall (insbesondere bei qualifizierten Projekten), welche Bürger in welcher Art und Weise beteiligt werden sollen (z. B. Runde Tische, Elternbeiräte, Anwohner, Workshop-Teilnehmer, Lenkungsgruppen, Bürgerinitiativen, Vereine, etc.).

 

(2)    Einmal im Quartal haben vor dem öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzungen die Bürgerinnen und Bürger in einem angemessenen Zeitrahmen die Möglichkeit, Ihre Anliegen an den Marktgemeinderat und die Verwaltung vorzutragen.