Beschluss:
Der Marktgemeinderat hat folgende Änderungen in seiner Geschäftsordnung beschlossen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 5
a)
der
Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall,
b)
die
Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 25.000
€ im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht
gefährdet werden,
c)
der
Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 25.000 € nicht
übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen
werden.
§ 22 Abs. 5
(5) Beschlussvorlagen sollen mit den
Fachverantwortlichen (insb. Amtsleiter, Themenbeauftragte der Gemeinde,
Fachbehörden) abgestimmt sein.
§ 23 a wird neu eingefügt:
Elektronische Ladung
(1) Die Marktgemeinderatsmitglieder können auf
Wunsch nach Ihrer schriftlichen Zustimmung elektronisch (insb. per E-Mail und
Ratsinformationssystem) unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen
eingeladen werden.
(2) Die Ladung erfolgt grundsätzlich über das
elektronische Ratsinformationssystem der Marktgemeinde, wenn das
Markgemeinderatsmitglied hierfür eine persönliche E-Mail-Adresse mitteilt und
eine Einverständniserklärung abgibt. In dieser Erklärung verpflichtet sich das
Marktgemeinderatsmitglied schriftlich, Tagesordnung und Beschlussvorlagen nicht
weiterzuleiten, den Zugang zum Ratsinformationssystem für Nichtberechtigte
auszuschließen und regelmäßig und rechtzeitig vor der Sitzung den Posteingang
der E-Mailadresse zu überwachen.
(3) Die Marktgemeinderatsmitglieder erhalten eine Benachrichtigungs-E-Mail, dass im Ratsinformationssystem die Sitzungseinladung mit Tagesordnung und entsprechende Sitzungsunterlagen eingesehen werden können. Ist die Ladung nicht, nicht vollständig oder nicht lesbar zugegangen, so ist unverzüglich der Erste Bürgermeister oder der geschäftsleitende Beamte über den Ladungsmangel zu informieren.
§ 27 a wird neu eingefügt:
Bürgerbeteiligung
(1)
Der Marktgemeinderat entscheidet im
Einzelfall (insbesondere bei qualifizierten Projekten), welche Bürger in
welcher Art und Weise beteiligt werden sollen (z. B. Runde Tische,
Elternbeiräte, Anwohner, Workshop-Teilnehmer, Lenkungsgruppen,
Bürgerinitiativen, Vereine, etc.).
(2)
Einmal im Quartal haben vor dem öffentlichen
Teil der Marktgemeinderatssitzungen die Bürgerinnen und Bürger in einem
angemessenen Zeitrahmen die Möglichkeit, Ihre Anliegen an den Marktgemeinderat
und die Verwaltung vorzutragen.