Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, die Gebührensatzung
zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Hösbach wie
folgt zu ändern:
3. Änderung
der Gebührensatzung
zur Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung
des Marktes Hösbach
Die
Gebührensatzung zur Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des
Marktes Hösbach vom 24.01.2002 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 31.01.2002,
Heft 05) in der Fassung der 1. Änderung vom 18.07.2005 (Amtsblatt des Marktes
Hösbach vom 21.07.2005, Heft 29) und der Fassung der 2. Änderung vom 27.01.2012
(Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 02.02. 2012, Heft 05) wird wie folgt
geändert:
Art. 1
§ 4
Grabgebühren
Absatz
1 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Die
Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 17,00
€
b) eine Doppelgrabstätte 33,00 €
c) ein Familiengrab 84,00
€
d) ein Urnenerdgrab 28,00
€
e) eine Urnenwandnische 72,00 €
(2) Die Grabgebühr für die Dauer der Ruhezeit (§
11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt pro Grabstätte für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 170,00
€
b) eine Doppelgrabstätte 990,00 €
c) ein Familiengrab 2.520,00
€
d) ein Urnenerdgrab 420,00
€
e) ein anonymes oder teilanonymes
Urnenerdgrab 250,00
€
f) eine Urnenwandnische 1.080,00 €
§ 5
Bestattungsgebühren
Nr. 1 „Leichenhausbenutzungsgebühren“ erhält
folgende Fassung:
1. Leichenhausbenutzungsgebühren
a) Benutzung des Leichenhauses, pauschal 250,00 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal 150,00 €
c) Benutzung einer Kühlzelle pro angefangenem
Benutzungstag 27,00
€
Art. 2
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach
ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle Satzungsbestimmungen außer Kraft, die dieser Satzungsänderung entgegenstehen.