Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Markgemeinderat beschließt, die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Hösbach wie folgt zu ändern:

 

2. Änderung

der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

des Marktes Hösbach

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Hösbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 24.01.2002 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 31.01.2002, Heft 05) in der Fassung der 1. Änderung vom 18.07.2005 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 21.07.2005, Heft 29) wird wie folgt geändert:

 

Art. 1

 

§ 13

Allgemeines

 

Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)     Die Grabstätten werden unterschieden in

a)    Einzelgräber

b)    Doppelgräber mit bis zu 2 Sargstellen

c)    Familiengräber mit bis zu 4 Sargstellen

d)    Urnenerdgräber als Einzelgrab

e)    Urnenerdgräber mit bis zu 4 Urnen

f)     anonyme Urnenerdgräber als Einzelgrab

g)    teilanonyme Urnenerdgräber als Einzelgrab

h)    Urnenwandnischen mit bis zu 4 Urnen

 

§ 16

Urnenbeisetzungen in Gräbern

 

Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

 

(7)     Für Urnenbeisetzungen in Erdgräbern dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die innerhalb der Ruhezeit selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwasser nicht nachteilig verändern kann.

 

§ 18 erhält folgende Fassung:

 

§ 18

Entfernung der Urnen aus Urnenwandnischen

 

Ist das Recht an einer Urnenwandnische erloschen, so kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die Asche aus diesen Urnen wird an einer geeigneten Stelle des Friedhofs (z. B. im anonymen Urnengrabfeld falls vorhanden) beigesetzt.

 

Art. 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1)     Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)     Gleichzeitig treten alle Satzungsbestimmungen außer Kraft, die dieser Satzungsänderung entgegenstehen.