Beschluss:
Der Markgemeinderat beschließt, die
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Hösbach wie folgt zu ändern:
2. Änderung
der Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung
des Marktes Hösbach
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Hösbach (Friedhofs-
und Bestattungssatzung) vom 24.01.2002 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom
31.01.2002, Heft 05) in der Fassung der 1. Änderung vom 18.07.2005 (Amtsblatt
des Marktes Hösbach vom 21.07.2005, Heft 29) wird wie folgt geändert:
Art. 1
§ 13
Allgemeines
Der
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die
Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
mit bis zu 2 Sargstellen
c) Familiengräber
mit bis zu 4 Sargstellen
d) Urnenerdgräber
als Einzelgrab
e) Urnenerdgräber
mit bis zu 4 Urnen
f) anonyme
Urnenerdgräber als Einzelgrab
g) teilanonyme
Urnenerdgräber als Einzelgrab
h) Urnenwandnischen
mit bis zu 4 Urnen
§ 16
Urnenbeisetzungen in Gräbern
Es
wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) Für
Urnenbeisetzungen in Erdgräbern dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet
werden, die innerhalb der Ruhezeit selbstauflösend sind und deren Material die
physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des
Grundwasser nicht nachteilig verändern kann.
§ 18 erhält folgende Fassung:
§ 18
Entfernung
der Urnen aus Urnenwandnischen
Ist
das Recht an einer Urnenwandnische erloschen, so kann die Gemeinde die Urnen
entfernen. Die Asche aus diesen Urnen wird an einer geeigneten Stelle des Friedhofs
(z. B. im anonymen Urnengrabfeld falls vorhanden) beigesetzt.
Art. 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle Satzungsbestimmungen außer Kraft, die dieser Satzungsänderung entgegenstehen.