Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Befangen: 0

Beschluss:

 

Für das Bauvorhaben werden Befreiungen von folgenden Festsetzungen benötigt:

 

A)      Mindestgrenzabstand:

 

Kann das geplante Gebäude ebenfalls an die Grenze zum Flurstück 8530 gebaut werden?

 

Im Bebauungsplan ist „offene Bauweise“ vorgegeben. Demnach sind im Bebauungsplangebiet grundsätzlich Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig.

 

Das gegenständliche Anwesen ist im Bebauungsplan als Bestandsgebäude mit der folgenden Festsetzung bezeichnet:

 

„Bestehendes 1geschossiges Gebäude zur Aufstockung auf E + 1 freigegeben. Dachneigung bis 30°

 

Das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für einen Grenzanbau, anstelle einer Aufstockung, wird in Aussicht gestellt.

 

Über die nachbarlichen Belange hat das Landratsamt Aschaffenburg als Untere Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.

 

B)      Baugrenze:

 

Ist eine Überschreitung der vorderen und rückwertigen Baugrenze um jeweils ca. 1,00 m² genehmigungsfähig?

 

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird in Aussicht gestellt.

 

C)      Vorgartengrün:

 

An der Bahnstraße ist zur Zeit ein Bereich als Vorgarten genutzt, was dem Markt Hösbach gehört (ebenso beim Flurstück 8530). Um diesen Bereich weiterhin als Vorgarten zu nutzen soll dieser Bereich gepachtet oder gekauft werden.

 

Kann ein Teilstück des jetzigen Vorgartens (Eigentum des Marktes Hösbach) gepachtet oder erwoben werden?

 

Ein Verkauf der gemeindlichen Fläche wird in Aussicht gestellt.

 

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass die weitergehenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben, sowie die Festsetzungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung in einem späteren Baugenehmigungsverfahren beachtet werden müssen.

 

Im Besonderen wird auf die zulässigen Nutzflächen (Geschossflächenzahl – GFZ) und den Anteil der überbaubaren Grundstücksfläche (Grundflächenzahl – GRZ) verwiesen.

 

Mit der heutigen Beschlussfassung werden lediglich die gestellten Fragen beantwortet und nicht die der Anfrage beiliegenden Pläne genehmigt.