Sitzung: 19.01.2016 BA/017/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Befangen: 0
Beschluss:
Für das Bauvorhaben werden Befreiungen von
folgenden Festsetzungen benötigt:
A) Mindestgrenzabstand:
Kann das geplante Gebäude ebenfalls an die Grenze zum Flurstück 8530
gebaut werden?
Im Bebauungsplan ist „offene Bauweise“ vorgegeben. Demnach sind im Bebauungsplangebiet
grundsätzlich Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig.
Das gegenständliche Anwesen ist im
Bebauungsplan als Bestandsgebäude mit der folgenden Festsetzung bezeichnet:
„Bestehendes 1geschossiges Gebäude zur Aufstockung auf E + 1
freigegeben. Dachneigung bis 30°
Das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans für einen Grenzanbau, anstelle einer Aufstockung, wird in
Aussicht gestellt.
Über die nachbarlichen Belange hat das Landratsamt Aschaffenburg als
Untere Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.
B) Baugrenze:
Ist eine Überschreitung der vorderen und rückwertigen Baugrenze um
jeweils ca. 1,00 m² genehmigungsfähig?
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird in Aussicht
gestellt.
C) Vorgartengrün:
An der Bahnstraße ist zur Zeit ein Bereich als Vorgarten genutzt, was
dem Markt Hösbach gehört (ebenso beim Flurstück 8530). Um diesen Bereich
weiterhin als Vorgarten zu nutzen soll dieser Bereich gepachtet oder gekauft werden.
Kann ein
Teilstück des jetzigen Vorgartens (Eigentum des Marktes Hösbach) gepachtet oder
erwoben werden?
Ein Verkauf der
gemeindlichen Fläche wird in Aussicht gestellt.
Der Antragsteller
wird darauf hingewiesen, dass die weitergehenden bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Vorgaben, sowie die Festsetzungen der gemeindlichen
Stellplatzsatzung in einem späteren Baugenehmigungsverfahren beachtet werden
müssen.
Im Besonderen wird
auf die zulässigen Nutzflächen (Geschossflächenzahl – GFZ) und den Anteil der
überbaubaren Grundstücksfläche (Grundflächenzahl – GRZ) verwiesen.
Mit der heutigen
Beschlussfassung werden lediglich die gestellten Fragen beantwortet und nicht
die der Anfrage beiliegenden Pläne genehmigt.