Sitzung: 22.03.2016 BA/019/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Die vorliegende Wegeplanung ist von einem Fachbüro gemeinsam mit dem
Markt Hösbach im Bezug auf die nachstehenden Punkte zu ändern bzw. zu
konkretisieren:
a)
Breite
und Lage der Wege, Bankette, Grünstreifen, Ausweichstellen und
Einmündungsbereiche (auch im Hinblick auf die Erfordernis),
b) Aufbau,
c)
Entwässerung.
Die Fa. Kalkwerk Hufgard wird hierzu das Büro Fernkorn und Klug,
Aschaffenburg, beauftragen. Die überarbeitete Wegeplanung wird dem Bauausschuss
in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Der Marktgemeinderat Hösbach hat mit Beschlussfassung vom 23. Juli 2015
unter Punkt 5.4 weitergehend auf die verfahrensrechtlichen Schritte nach dem
Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und dem Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG) hingewiesen.
In diesem Verfahren ist die Erschließungsfunktion des wegfallenden
Wegeabschnitts zu konkretisieren und die erforderlichen Ersatzwege zu
beschreiben.
Die Verwaltung
wird mit der Erarbeitung der diesbezüglich erforderlichen Beschlussvorlagen
beauftragt.
Auf die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und
dem Markt Hösbach wurde in der Beschlussfassung vom 23. Juli 2015, Punkt 5.3,
hingewiesen. Der Antragsteller hat entsprechend dieser Beschlussfassung alle
Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Auflassung des Feldwegs und der
Herstellung des neuen Feldwegs entstehen, insbesondere Planungs-, Bau-,
Grunderwerbs-, Gutachten-, Entsorgungs-, Ausgleichsflächen-, Grundbuch- und
Notarkosten.
Eine entsprechende
Notariatsurkunde ist vorzubereiten.
Im Rahmen der Genehmigung ist die vorliegende Planung seitens des
Landratsamtes Aschaffenburg auch dahingehend zu konkretisieren, dass
- die benachbarten Flurstücke durch den
Abbau keine Schäden erleiden, sowie dass
- das Abbaugebiet nicht versehentlich
durch Dritte betreten werden kann.
Beim Landratsamt Aschaffenburg wird angeregt zu prüfen, ob im
gegenständlichen Abschnitt der Kreisstraße AB 24 eine
Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden sollte. Weitergehend sollten
entsprechende Auflagen vorgegeben werden, um einer Verunreinigung der
gemeindlichen Erschließungswege sowie der Kreisstraße entgegen zu wirken.
Unter Beachtung der vorstehenden Feststellungen wird das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.