Sitzung: 12.04.2016 BA/020/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
- Zu
A) Errichtung eines Carports ohne Stauraum unmittelbar am Schäferweg
Entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung sowie dem § 2 Abs. 1 der
Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV müssen zwischen Carports und
öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, bzw. Gehwegen) Zu- und Abfahrten von mindestens
3 m Länge vorhanden sein.
Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die
öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
Dem geplanten Carport unmittelbar am Schäferweg wird nicht zugestimmt.
Die Verwaltung
wird ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wenn die
nachstehenden Vorgaben eingehalten werden:
- Zwischen Carportdach und dem
öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand eingehalten werden.
- Zwischen den vordersten Pfosten des
Carports und dem öffentlichen Bereich müssen mindestens 1, 5 m Abstand
eingehalten werden; um die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht zu
beeinträchtigen, dürfen die Seiten des Carports in der Zu- und Abfahrt (1,5 m)
nicht verschalt werden.
- Zu B) Überschreitung der festgesetzten Baugrenze
durch das Wohnhaus um ca. 22 qm
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans wird erteilt.
- Zu
C) Überschreitung der zulässigen Wandhöhe
Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans darf die talseitige Wandhöhe bei Hanggrundstücken maximal 6,5 m über dem natürlichen Gelände
betragen.
Im Bereich der talseitigen Seitenwände werden Traufhöhen über dem
natürlichen Gelände in Höhe von 7,70 m bzw. 7,0 m beantragt. Das Gelände wird jedoch soweit angefüllt,
dass im Bereich der talseitigen Seitenwände die sichtbaren Traufhöhen 6,285 m
betragen.
Der Antragsteller beantragt talseits Traufhöhen über dem natürlichen
Gelände in Höhe von 8,950 m bzw. 8,450 m im Bereich des großen Zwerchhauses. Das Gelände wird jedoch soweit angefüllt,
dass im Bereich des Zwerchhauses die sichtbaren Traufhöhen 7,60 m betragen.
Der Antragsteller
teilt hierzu wie folgt mit:
»Durch die Hanglage besteht die Gefahr, dass
Wasser in den Eingangsbereich gespült wird. Daher soll das Erdgeschoss des
Gebäudes 10 cm über dem natürlichen Niveau liegen. Das Gelände fällt zur
Südseite ab und weist in der Grundstücksmitte ein relativ starkes Gefälle zum
Straßenniveau auf. …Durch die Geländestruktur begründet sich die hohe
Abweichung. Das Geländeniveau soll nach der Erstellung des Gebäudes insofern
aufgeschüttet werden, dass sich in den Terrassenbereichen auf der Südseite
ebenerdige Ausgänge ergeben und somit sich für die Traufhöhe nach
Fertigstellung eine Höhe von 6,285 m bzw. 7,60 m im Bereich der Gaube
ergeben….«.
Der
Entwurfsverfasser teilt am 11. April 2016 auf Nachfrage per E-Mail wie folgt
mit:
»wie bereits telefonisch besprochen soll die
südliche Grenzwand beim Schäferweg 4 zu den Flurstücken 154/70 und 154/73 mit
einer maximalen Höhe von 1,50 m als L-Betonsteinwand, als Gabionenwand oder in
Form von Findlingen ausgebildet werden. Das Gelände zwischen der Grenzwand und
dem Erdgeschoss des Bauvorhabens soll angeböscht werden, da für die
Erdgeschosswohnungen eine direkte Gartennutzung geplant ist.«
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans (Wandhöhe) wird erteilt.
Unabhängig dessen wird die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt
Aschaffenburg gebeten das Bauvorhaben im
Bezug auf die Gebäudeeinstellung und die vorgesehenen Auffüllungen, im
Besonderen auch hinsichtlich der erforderlichen Stützwände, zu überprüfen.
Diesbezüglich weitergehende Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans sind nicht beantragt und werden ausdrücklich nicht erteilt.