Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

-      Zu A) Errichtung eines Carports ohne Stauraum unmittelbar am Schäferweg

Entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung sowie dem § 2 Abs. 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV müssen zwischen Carports und öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, bzw. Gehwegen) Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Dem geplanten Carport unmittelbar am Schäferweg wird nicht zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, wenn die nachstehenden Vorgaben eingehalten werden:

 

-      Zwischen Carportdach und dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand eingehalten werden.

-      Zwischen den vordersten Pfosten des Carports und dem öffentlichen Bereich müssen mindestens 1, 5 m Abstand eingehalten werden; um die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht zu beeinträchtigen, dürfen die Seiten des Carports in der Zu- und Abfahrt (1,5 m) nicht verschalt werden.

 

-      Zu B) Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch das Wohnhaus um ca. 22 qm

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird erteilt.

 

-      Zu C) Überschreitung der zulässigen Wandhöhe

 

Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans darf die talseitige Wandhöhe bei Hanggrundstücken maximal 6,5 m über dem natürlichen Gelände betragen.

 

Im Bereich der talseitigen Seitenwände werden Traufhöhen über dem natürlichen Gelände in Höhe von 7,70 m bzw. 7,0 m beantragt. Das Gelände wird jedoch soweit angefüllt, dass im Bereich der talseitigen Seitenwände die sichtbaren Traufhöhen 6,285 m betragen.

 

Der Antragsteller beantragt talseits Traufhöhen über dem natürlichen Gelände in Höhe von 8,950 m bzw. 8,450 m im Bereich des großen Zwerchhauses. Das Gelände wird jedoch soweit angefüllt, dass im Bereich des Zwerchhauses die sichtbaren Traufhöhen 7,60 m betragen.

 

Der Antragsteller teilt hierzu wie folgt mit:

 

»Durch die Hanglage besteht die Gefahr, dass Wasser in den Eingangsbereich gespült wird. Daher soll das Erdgeschoss des Gebäudes 10 cm über dem natürlichen Niveau liegen. Das Gelände fällt zur Südseite ab und weist in der Grundstücksmitte ein relativ starkes Gefälle zum Straßenniveau auf. …Durch die Geländestruktur begründet sich die hohe Abweichung. Das Geländeniveau soll nach der Erstellung des Gebäudes insofern aufgeschüttet werden, dass sich in den Terrassenbereichen auf der Südseite ebenerdige Ausgänge ergeben und somit sich für die Traufhöhe nach Fertigstellung eine Höhe von 6,285 m bzw. 7,60 m im Bereich der Gaube ergeben….«.

 

Der Entwurfsverfasser teilt am 11. April 2016 auf Nachfrage per E-Mail wie folgt mit:

 

»wie bereits telefonisch besprochen soll die südliche Grenzwand beim Schäferweg 4 zu den Flurstücken 154/70 und 154/73 mit einer maximalen Höhe von 1,50 m als L-Betonsteinwand, als Gabionenwand oder in Form von Findlingen ausgebildet werden. Das Gelände zwischen der Grenzwand und dem Erdgeschoss des Bauvorhabens soll angeböscht werden, da für die Erdgeschosswohnungen eine direkte Gartennutzung geplant ist.«

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Wandhöhe) wird erteilt.

 

Unabhängig dessen wird die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg  gebeten das Bauvorhaben im Bezug auf die Gebäudeeinstellung und die vorgesehenen Auffüllungen, im Besonderen auch hinsichtlich der erforderlichen Stützwände, zu überprüfen. Diesbezüglich weitergehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht beantragt und werden ausdrücklich nicht erteilt.