Das vorstehende Schreiben der Anlieger vom 02. März 2016 wird im
Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken in grundsätzlicher Weise erörtert.
Zu dem
vorliegenden Bauvorhaben ergehen die nachstehenden Beschlussfassungen:
A)
Stellplatznachweis:
Folgender
Stellplatzbedarf wird seitens des Antragstellers angemeldet:
8 Wohneinheiten: 16
Stellplätze,
Für Gewerbe Nr. 1 (Verkaufsraum): 2 Stellplätze,
Für Gewerbe Nr. 2 (Bäcker/Gastraum) 6
Stellplätze (1 Bäcker/5 Gastraum)
Insgesamt weist der Antragsteller a) 21 Stellplätze auf dem eigentlichen
Baugrundstück und b) einen Stellplatz innerhalb des „öffentlichen Platzes“ aus.
Verteilung der
Stellplätze auf dem Grundstück:
Entlang der Röntgenstraße werden 7 Stellplätze angeordnet, davon ein
Stellplatz im Bereich der im Bebauungsplan als „öffentlicher Platz“
ausgewiesenen Fläche.
Für den einen im Bereich des „öffentlicher Platzes“ ausgewiesenen
Stellplätz wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
erteilt.
Abstimmung: 7 : 2
Für die vorgesehenen sechs Doppelparker mit zwölf Stellplätzen innerhalb
der Baugrenzen wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
erteilt.
Abstimmung: 7 : 2
Offene Stellplätze sind im Vorgartenbereich (5-Meter-Bereich ab
öffentlicher Verkehrsfläche) nur dann zulässig, wenn nach Anordnung der
Stellplätze, der Zufahrten und des Gebäudezuganges noch 30 % der Fläche
gärtnerisch gestaltet sind.
Für die sechs (bzw. sieben Stellplätze) im Bereich der Röntgenstraße (und
des öffentlichen Platzes) vorgesehenen Stellplätze wird eine Befreiung von den
Vorgaben der Stellplatzsatzung erteilt. Es sind jedoch die Stellplatz- und
Zufahrtsflächen mit versickerungsfähigen Pflasterbelägen oder
Rasengittersteinen auszustatten. Der im öffentlichen Bereich vorgesehene
private Stellplatz ist so einzugrünen, dass von dort ein Betreten oder Befahren
des angrenzenden öffentlichen Platzes ausgeschlossen ist.
Abstimmung: 7 : 2
Weiterhin sollen die Stellplätze entsprechend der Vorgaben des
Bebauungsplans nur über eine gemeinsame Grundstückszufahrt angedient werden.
Nachdem diese sechs (bzw. sieben) Stellplätze jedoch über die Röntgenstraße und
nicht über den öffentlichen Platz angefahren werden, wird eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.
Abstimmung: 7 : 2
Entsprechend der Stellplatzsatzung sind 50% der nicht bebaubaren
Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten.
Von dieser Vorgabe wird eine Befreiung erteilt, es sind jedoch die
Stellplatz- und Zufahrtsflächen mit versickerungsfähigen Pflasterbelägen oder
Rasengittersteinen auszustatten. Die Befreiung ist deswegen begründet, da der
Bebauungsplan die Errichtung von Stellplätzen innerhalb der Baugrenzen nicht
zulässt um dort die ebenerdigen Flächen für die Gewerbenutzung freizuhalten.
Abstimmung: 7 : 2
Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen ist von der Unteren
Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt zu prüfen und festzulegen.
Die Verwaltung wird ermächtigt den erforderlichen Vertrag für die
Ablösung zweier Stellplätze auszugestalten und zu unterzeichnen.
Abstimmung: 7 : 2
B)
Grundflächenzahl
(GRZ):
Von einer Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) durch die
Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen, bis zu
einer Grundflächenzahl von 1,0,
entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans, wird Kenntnis genommen.
C)
Geschossflächenzahl
(GFZ):
Von einer Überschreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2
gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, bis zu einem Maß von 1,8, entsprechend den Vorgaben
des Bebauungsplans, wird Kenntnis genommen.
D) Ablösung
des Spielplatzes:
Der Errichtung von Spielplatzgeräten auf Kosten des Antragstellers
(Beschaffung, Unterhalt, Begrünung) im Bereich des öffentlichen Platzes wird
zugestimmt.
Die Verwaltung wird ermächtigt den erforderlichen Vertrag auszugestalten
und zu unterzeichnen.
Abstimmung: 7 : 2
E) Wandhöhe
Für das Bauvorhaben ist im Bebauungsplan eine
Wandhöhe von mindestens 9,50 m und höchsten 10,50 m festgesetzt. Die maximale
Gebäudehöhe beträgt 14,00 m.
Die geplante Wandhöhe beträgt am rückwärtigen
Quergiebel 11,60 m und am Quergiebel des Treppenhauses im Bereich des
öffentlichen Platzes 11,60 m.
Das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Wandhöhe) wird erteilt.
Abstimmung: 7 : 2
F) Baulinie
Das Treppenhaus im Bereich des öffentlichen Platzes
überschreitet die Baugrenze um 37,5 cm auf einer Länge von 2,99 m.
Das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baulinie) wird erteilt.
Abstimmung: 7 : 2
G) Öffentlicher Platz
Die gegenständliche private Flächen wird dem Markt Hösbach, im Rahmen
einer notariellen Beurkundung, per Dienstbarkeit zur uneingeschränkten
öffentlichen Nutzung (»Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung – öffentlicher Platz«) entsprechend den
Vorgaben des Bebauungsplans »Hauptstraße
West«, zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich des vorgesehenen privaten Stellplatzes sowie der
Spielgeräte im Bereich des öffentlichen Platzes wird eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde
zugelassen.
Die Verwaltung wird ermächtigt den erforderlichen Vertrag
auszugestalten.
Dem 1. Bürgermeister bzw. seinen Stellvertretern wird
Beurkundungsvollmacht erteilt.
Abstimmung: 7 : 2