Beschluss: Mehrfachbeschluss

Abstimmung: Anwesend: 9

Das vorstehende Schreiben der Anlieger vom 02. März 2016 wird im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken in grundsätzlicher Weise erörtert.

 

Zu dem vorliegenden Bauvorhaben ergehen die nachstehenden Beschlussfassungen:

 

A)   Stellplatznachweis:

 

Folgender Stellplatzbedarf wird seitens des Antragstellers angemeldet:

 

8 Wohneinheiten:                                            16 Stellplätze,

Für Gewerbe Nr. 1 (Verkaufsraum):              2 Stellplätze,

Für Gewerbe Nr. 2 (Bäcker/Gastraum)         6 Stellplätze (1 Bäcker/5 Gastraum)

 

Insgesamt weist der Antragsteller a) 21 Stellplätze auf dem eigentlichen Baugrundstück und b) einen Stellplatz innerhalb des „öffentlichen Platzes“ aus.

 

Verteilung der Stellplätze auf dem Grundstück:

 

Entlang der Röntgenstraße werden 7 Stellplätze angeordnet, davon ein Stellplatz im Bereich der im Bebauungsplan als „öffentlicher Platz“ ausgewiesenen Fläche.

 

Für den einen im Bereich des „öffentlicher Platzes“ ausgewiesenen Stellplätz wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

Für die vorgesehenen sechs Doppelparker mit zwölf Stellplätzen innerhalb der Baugrenzen wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

Offene Stellplätze sind im Vorgartenbereich (5-Meter-Bereich ab öffentlicher Verkehrsfläche) nur dann zulässig, wenn nach Anordnung der Stellplätze, der Zufahrten und des Gebäudezuganges noch 30 % der Fläche gärtnerisch gestaltet sind.

 

Für die sechs (bzw. sieben Stellplätze) im Bereich der Röntgenstraße (und des öffentlichen Platzes) vorgesehenen Stellplätze wird eine Befreiung von den Vorgaben der Stellplatzsatzung erteilt. Es sind jedoch die Stellplatz- und Zufahrtsflächen mit versickerungsfähigen Pflasterbelägen oder Rasengittersteinen auszustatten. Der im öffentlichen Bereich vorgesehene private Stellplatz ist so einzugrünen, dass von dort ein Betreten oder Befahren des angrenzenden öffentlichen Platzes ausgeschlossen ist.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

Weiterhin sollen die Stellplätze entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplans nur über eine gemeinsame Grundstückszufahrt angedient werden. Nachdem diese sechs (bzw. sieben) Stellplätze jedoch über die Röntgenstraße und nicht über den öffentlichen Platz angefahren werden, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

Entsprechend der Stellplatzsatzung sind 50% der nicht bebaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten.

 

Von dieser Vorgabe wird eine Befreiung erteilt, es sind jedoch die Stellplatz- und Zufahrtsflächen mit versickerungsfähigen Pflasterbelägen oder Rasengittersteinen auszustatten. Die Befreiung ist deswegen begründet, da der Bebauungsplan die Errichtung von Stellplätzen innerhalb der Baugrenzen nicht zulässt um dort die ebenerdigen Flächen für die Gewerbenutzung freizuhalten.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

Die erforderliche Anzahl von Stellplätzen ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt zu prüfen und festzulegen.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt den erforderlichen Vertrag für die Ablösung zweier Stellplätze auszugestalten und zu unterzeichnen.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

B)   Grundflächenzahl (GRZ):

 

Von einer Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0,  entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans, wird Kenntnis genommen.

 

C)   Geschossflächenzahl (GFZ):

 

Von einer Überschreitung der Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, bis zu einem Maß von 1,8, entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans, wird Kenntnis genommen.

 

D)   Ablösung des Spielplatzes:

 

Der Errichtung von Spielplatzgeräten auf Kosten des Antragstellers (Beschaffung, Unterhalt, Begrünung) im Bereich des öffentlichen Platzes wird zugestimmt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt den erforderlichen Vertrag auszugestalten und zu unterzeichnen.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

E)   Wandhöhe

 

Für das Bauvorhaben ist im Bebauungsplan eine Wandhöhe von mindestens 9,50 m und höchsten 10,50 m festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 14,00 m.

 

Die geplante Wandhöhe beträgt am rückwärtigen Quergiebel 11,60 m und am Quergiebel des Treppenhauses im Bereich des öffentlichen Platzes 11,60 m.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Wandhöhe) wird erteilt.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

F)    Baulinie

 

Das Treppenhaus im Bereich des öffentlichen Platzes überschreitet die Baugrenze um 37,5 cm auf einer Länge von 2,99 m.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baulinie) wird erteilt.

 

Abstimmung: 7 : 2

 

G)   Öffentlicher Platz

 

Die gegenständliche private Flächen wird dem Markt Hösbach, im Rahmen einer notariellen Beurkundung, per Dienstbarkeit zur uneingeschränkten öffentlichen Nutzung (»Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – öffentlicher Platz«) entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans »Hauptstraße West«, zur Verfügung gestellt.

 

Hinsichtlich des vorgesehenen privaten Stellplatzes sowie der Spielgeräte im Bereich des öffentlichen Platzes wird eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde zugelassen.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt den erforderlichen Vertrag auszugestalten.

 

Dem 1. Bürgermeister bzw. seinen Stellvertretern wird Beurkundungsvollmacht erteilt.

 

Abstimmung:  7 : 2