Sitzung: 12.07.2016 BA/023/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Die vorgenannten
Fragen werden seitens des Marktes Hösbach wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Für eine eigenständige Wohneinheit im Rückgebäude, samt Ablösung der
hierfür erforderlichen Stellplätze, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht
erteilt.
Für eine Wohnraumerweiterung im Rückgebäude, zugehörig zum Vorderhaus,
mit zwei selbstständig anfahrbaren Stellplätzen im Hofbereich (Bestand) wird
das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei Überschreitung der Gesamtwohnfläche
von 156 qm ist ein dritter Stellplatz abzulösen.
Frage 2
Die Frage ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt
Aschaffenburg zu beantworten.
Frage 3
Bei einer teilweisen Wohnnutzung der Räume im Erdgeschoss des
Rückgebäudes (zugehörig zum Vorderhaus), sind zwei selbstständig anfahrbare
Stellplätze im Hofbereich (Bestand) vorzuhalten. Für die Heilpraktikerpraxis im
Obergeschoss sind die erforderlichen Stellplätze abzulösen.
Bei Aufgabe der teilweisen Wohnnutzung im Rückgebäude und der Errichtung
der Heilpraktikerpraxis über zwei Geschosse kann der zweite Stellplatz im
Hofbereich der Gewerbeeinheit zugerechnet werden. Die für die Gewerbeeinheit
weitergehend erforderlichen Stellplätze sind abzulösen.
Hinweis: Für Praxen wird je 30 qm Nutzfläche wird 1 Stellplatz
gefordert. Der Bedarf wird rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma
ermittelt und durch auf- oder abrunden auf eine ganze Zahl festgestellt.
Frage 4
Die Befreiung von den Vorgaben der Stellplatzsatzung (siehe Fragen 1 und
3), insbesondere hinsichtlich der Begrünungsvorgaben, wird erteilt.
Frage 5
Die Frage ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt
Aschaffenburg zu beantworten. Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wird
erteilt.