Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Die vorgenannten Fragen werden seitens des Marktes Hösbach wie folgt beantwortet:

 

Frage 1:

 

Für eine eigenständige Wohneinheit im Rückgebäude, samt Ablösung der hierfür erforderlichen Stellplätze, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

Für eine Wohnraumerweiterung im Rückgebäude, zugehörig zum Vorderhaus, mit zwei selbstständig anfahrbaren Stellplätzen im Hofbereich (Bestand) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei Überschreitung der Gesamtwohnfläche von 156 qm ist ein dritter Stellplatz abzulösen.

 

Frage 2

 

Die Frage ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg zu beantworten.

 

Frage 3

 

Bei einer teilweisen Wohnnutzung der Räume im Erdgeschoss des Rückgebäudes (zugehörig zum Vorderhaus), sind zwei selbstständig anfahrbare Stellplätze im Hofbereich (Bestand) vorzuhalten. Für die Heilpraktikerpraxis im Obergeschoss sind die erforderlichen Stellplätze abzulösen.

 

Bei Aufgabe der teilweisen Wohnnutzung im Rückgebäude und der Errichtung der Heilpraktikerpraxis über zwei Geschosse kann der zweite Stellplatz im Hofbereich der Gewerbeeinheit zugerechnet werden. Die für die Gewerbeeinheit weitergehend erforderlichen Stellplätze sind abzulösen.

 

Hinweis: Für Praxen wird je 30 qm Nutzfläche wird 1 Stellplatz gefordert. Der Bedarf wird rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma ermittelt und durch auf- oder abrunden auf eine ganze Zahl festgestellt.

 

Frage 4

 

Die Befreiung von den Vorgaben der Stellplatzsatzung (siehe Fragen 1 und 3), insbesondere hinsichtlich der Begrünungsvorgaben, wird erteilt.

 

Frage 5

 

Die Frage ist von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg zu beantworten. Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wird erteilt.