Sitzung: 02.08.2016 BA/024/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Befangen: 0
Beschluss:
Die Beantwortung der grundsätzlichen Frage der Privilegierung , im
Besonderen ob für den Betrieb auch die Notwendigkeit zur Errichtung einer
Betriebswohnung gegeben ist, obliegt der Entscheidung der Unteren
Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt.
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird unter dem Vorbehalt in
Aussicht gestellt, dass die Notwegeverbindung/der Ernteweg auf dem Grundstück
Fl.Nr. 1757 Gemarkung Hösbach, zwischen Flurweg Fl.Nr. 3440 (Ziegeläckerweg)
und dem Anliegerweg Fl.Nr. 1790 (Kniebrecher), auch zukünftig befahrbar bleibt.
Die geplanten Einschlagflächen, Aufzuchtflächen und Lagerflächen für
Erde, Rinde etc. sind deshalb auf dem Grundstück dergestalt anzuordnen, dass
eine Notwegeverbindung gewährleistet werden kann.
Weiterhin hat der Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, u.a. zur
Sicherstellung der Erschließung, auf eigene Kosten durchzuführen.