Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Hösbach wurde einstimmig wie folgt angenommen:

 

3. Änderung

der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

des Marktes Hösbach

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit Art. 9 a Bestattungsgesetz (BestG) erlässt der Markt Hösbach folgende Satzung:

 

Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Hösbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 24.01.2002 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 31.01.2002, Heft 05) in der Fassung der 1. Änderung vom 18.07.2005 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 21.07.2005, Heft 29) und der 2. Änderung vom 23.12.2015 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 14.01.2016, Heft 02) wird wie folgt geändert:

 

Art. 1

 

§ 21

Gestaltung und Größe der Grabmale

 

In Art. 21 wird folgende Absätze 10 und 11 eingefügt:

 

(10)     Auf den vom Markt Hösbach verwalteten Friedhöfen (§ 1 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) dürfen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

 

(11)     1Der Nachweis kann im Sinne von Absatz 10 erbracht werden durch

 

1.      eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

 

2.      die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

 

a)     die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

 

b)     dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

 

c)     die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Natursteinen beteiligt ist.

 

2Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich

 

1.      zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

 

2.      darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

 

3Eines Nachweises im Sinne von Absatz 10 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

Art. 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.