Sitzung: 22.09.2016 MGR/024/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23, Befangen: 0
Beschluss:
Die Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
des Marktes Hösbach wurde einstimmig wie folgt angenommen:
3. Änderung
der Satzung über die öffentliche
Bestattungseinrichtung
des Marktes Hösbach
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund
von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Gemeindeordnung (GO)
in Verbindung mit Art. 9 a Bestattungsgesetz (BestG) erlässt der Markt Hösbach
folgende Satzung:
Die
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Hösbach
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 24.01.2002 (Amtsblatt des Marktes
Hösbach vom 31.01.2002, Heft 05) in der Fassung der 1. Änderung vom 18.07.2005
(Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 21.07.2005, Heft 29) und der 2. Änderung vom
23.12.2015 (Amtsblatt des Marktes Hösbach vom 14.01.2016, Heft 02) wird wie folgt
geändert:
Art.
1
§ 21
Gestaltung
und Größe der Grabmale
In
Art. 21 wird folgende Absätze 10 und 11 eingefügt:
(10) Auf
den vom Markt Hösbach verwalteten Friedhöfen (§ 1 Abs. 1 der Friedhofs- und
Bestattungssatzung) dürfen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur
aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit
im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001
II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
(11) 1Der
Nachweis kann im Sinne von Absatz 10 erbracht werden durch
1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder
Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit
erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure
regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch
mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Natursteinen beteiligt ist.
2Ist
die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der
Letztveräußerer schriftlich
1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind,
dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter
schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind,
um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
3Eines
Nachweises im Sinne von Absatz 10 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer
glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder
deren Rohmaterial vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach
ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.