Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Das gegenständliche Grundstück befindet sich in einer Hochwassergefahrenfläche.

 

Für etwaige Überschwemmungsschäden kann der Markt Hösbach nicht haftbar gemacht werden. Dem Eigentümer wird angeraten durch geeignete Schutzmaßnahmen vorbeugend tätig zu werden.

 

Der erforderliche Retentionsraumausgleich kann durch Beteiligung an der geplanten Hochwasserrückhaltung durch den Markt Hösbach im Ortsteil Wenighösbach erfolgen. Dies ist in einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Markt Hösbach verbindlich festzulegen. Aus der Vereinbarung muss, vorbehaltlich einer anderweitigen Festsetzung durch das Landratsamt, hervorgehen, dass eine Kubatur von 14,7 m3  Erdreich abgetragen oder eine vergleichbare Maßnahme zur Hochwasserrückhaltung durchgeführt wird.

 

Das Anwesen Mühlstraße 16 kann nur in der vorgesehenen Weise bebaut werden, wenn die vor dem Anwesen liegenden öffentlichen Parkplätze verändert werden. Dem vorstehend ausgeführten Vorschlag der Verwaltung zur Umgestaltung des öffentlichen Bereichs wird zugestimmt. Dem Antragsteller wird angetragen dem Markt Hösbach eine diesbezügliche Kostenübernahmeerklärung vorzulegen.

 

Entsprechend wird, unter Einbeziehung der vorstehenden Vorgaben, das gemeindliche Einvernehmen erteilt.