Sitzung: 20.10.2016 MGR/025/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24, Befangen: 0
Beschluss:
Da die redaktionellen und sachlichen Änderungen
sehr vielfältig sind, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung für die
Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Hösbach mit nachstehendem, mit dem
federführenden Kommandanten und Kreisbrandinspektion abgestimmten Text, mit
folgendem Inhalt neu zu erlassen:
Satzung
für die Freiwilligen Feuerwehren
des Marktes Hösbach
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Organisation,
Schutzbereiche, Rechtsgrundlagen
§ 2 Freiwillige
Leistungen
§ 3 Wahl
der Kommandantin bzw. des Kommandanten
§ 4 Verpflichtung
§ 5 Übertragung
besonderer Aufgaben
§ 6 Persönliche
Ausstattung
§ 7 Anzeigepflichten
bei Schäden
§ 8 Dienstverhinderung
§ 9 Pflichtverletzungen
§ 10 Austritt,
Ausschluss
§ 11 Dienst-
und Ausbildungsplan
§ 12 Dienstreisen
§ 13 Jahresbericht
§ 14 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Der
Markt Hösbach erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung (GO) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz
(BayFwG) folgende
Satzung
für die Freiwilligen Feuerwehren
des Marktes Hösbach
(Feuerwehrsatzung)
I. Allgemeines
§ 1
Organisation, Schutzbereiche,
Rechtsgrundlagen
(1) 1Die Freiwilligen Feuerwehren Hösbach, Hösbach-Bahnhof,
Feldkahl-Rottenberg,
Wenighösbach
und Winzenhohl sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Hösbach. 2Zur
Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Vereine „Freiwillige
Feuerwehr Hösbach e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Hösbach-Bahnhof e. V.“,
„Freiwillige Feuerwehr Feldkahl e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Rottenberg e. V.“,
„Freiwillige Feuerwehr Wenighösbach e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Winzenhohl
e. V.“.
(2) 1Die
Schutzbereiche der Freiwilligen Feuerwehren Hösbach, Wenighösbach und
Winzenhohl liegen innerhalb der Gemarkungsgrenzen dieser Ortsteile. 2Der
Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Feldkahl-Rottenberg liegt innerhalb
der Gemarkungsgrenzen der Ortsteile Feldkahl und Rottenberg. 3Der
Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach-Bahnhof umfasst die
zusammenhängende Bebauung um den Bahnhof Hösbach zwischen der nördlich
verlaufenden Bahnlinie Frankfurt-Würzburg und dem südlich gelegenen
Schmerlenbach. 4Die Bahnlinie selbst gehört zum Schutzbereich der
Freiwilligen Feuerwehr Hösbach. 5Im Osten endet der Schutzbereich
der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach-Bahnhof an der Gemarkungsgrenze Bessenbach. 6Im
Westen endet der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach-Bahnhof mit
der zusammenhängenden Bebauung um den Bahnhof Hösbach. 7Dadurch
verkleinern sich die Schutzbereiche der Freiwilligen Feuerwehren von Hösbach
und Winzenhohl entsprechend.
(3) Rechtsgrundlage
für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer
Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu
seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.
§ 2
Freiwillige Leistungen
(1) Die
Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen des Art. 7
Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) und Art. 87 GO insbesondere folgende
Leistungen erbringen:
1. Hilfeleistungen
die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils
auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen
nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadenstellen, soweit es
nicht zur Abwehr von weiteren Gefahren notwendig ist).
2. Überlassung
von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
(2) 1Voraussetzung
freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen
Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht
beeinträchtigt wird. 2Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen
besteht kein Rechtsanspruch.
(3) 1Über
die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die
Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr er-bracht werden. 2Im
Übrigen entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant über Leistungen im
Sinn dieser Vorschrift nur, wenn ihr bzw. ihm der Erste Bürgermeister diese
Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der Erste Bürgermeister.
II. Personal
§ 3
Wahl der Kommandantin bzw. des
Kommandanten
(1) 1Die
Wahl findet in einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen
Kräfte und Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, statt. 2Der Markt Hösbach lädt hierzu mindestens
zwei Wochen vor dem Wahltag ein. 3Die Einladung erfolgt durch
Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Hösbach.
(2) 1Der
Erste Bürgermeister oder einer seiner Vertreter oder ein Beauftragter (Art. 39
GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). 2Der Wahlleitung stehen zwei von
der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. 3Werden
mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den
vorgeschlagenen Personen statt. 4Wahlleitung und Beisitzer bilden
den Wahlausschuss. 5Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied
des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss wird daher erst nach
Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.
(3) 1Jede
wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Stellvertretung ist nicht
zulässig.
(4) Die
Wahlleitung legt vor der Wahl die Aufgaben der Kommandantin bzw. des
Kommandanten dar und erläutert die folgenden Grundsätze des Wahlverfahrens:
1. Wahlvorschläge
1Die Wahlberechtigten
schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur
Wahl vor. 2Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und fragt sie,
sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. 3Die
Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache
stattfinden. 4Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Zeit vorzustellen. 5Die
Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn
die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aus-sprache
beschließt.
2. Schriftlichkeit
der Wahl
1Die Wahl wird schriftlich
mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen
tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln
überscheidet. 2Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen
der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen
und Bewerber setzen. 3Wird nur eine oder keine Person zur Wahl
vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an eine Bewerberin oder einen
Bewerber durchgeführt.
3. Wahlgang
und Stimmabgabe
1Die
Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung
sicherzustellen. 2Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine
positive Willensbekundung erforderlich. 3Gewählt wird, indem einer
der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. 4Streichungen
sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten. 5Steht
nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der
Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder
eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender
Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird. 6Liegt
kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnen-de handschriftliche
Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt. 7Die
Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der
Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. 8Der
Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. 9Bei
Bedarf hat der Markt Hösbach hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. 10Wird
die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu
legen. 11Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der
Behälter leer ist. 12Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden
Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
4. Feststellung
des Wahlergebnisses
1Nach Abschluss der Wahl
prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt
das Wahlergebnis fest. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Neinstimmen und Stimmzettel
die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen
vorgenommen wurden, sind ungültig. 4Ist mindestens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
5. Stichwahl
und Losentscheid
1Ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den
beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. 2Wenn
mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu
wiederholen. 3Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl
erhalten hat, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. 4Bei
der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen
die höchste Stimmenzahl erhält.5 Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des
Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
6. Wahlannahme
1Nach der Wahl befragt die
Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. 2Lehnt sie
ab, ist die Wahl zu wiederholen. 3Abwesende Bewerberinnen und
Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären. 4Die
Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang
in derselben Dienstversammlung erfolgen.
(5) Die
Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die
Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.
(6) Die
Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des
Stellvertreters der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten
entsprechend.
§ 4
Verpflichtung
1Die
Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neuaufgenommene ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Neu
aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
überreicht werden.
§
6
Besondere
Aufgaben
1Zur
Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu
bestel-
len (z. B. Jugendwart,
Gerätewart). 2Für die Bestellung ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.
§ 6
Persönliche Ausstattung
1Die
Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich
zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. 2Für
verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder
unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann der Markt Hösbach Ersatz
verlangen.
§ 7
Anzeigepflicht bei Schäden
1Feuerwehrdienstleistende
haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden
-
im Dienst erlittene (eigene) Körper- und
Sachschäden;
-
Verluste und Schäden an der persönlichen
Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
2Soweit
Ansprüche für oder gegen den Markt Hösbach in Frage kommen, hat die
Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an den Markt Hösbach
weiterzuleiten. 3Hat der Markt Hösbach nach § 193 SGB VII und § 22
der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu
erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr
als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.
§ 8
Dienstverhinderung
1Von
der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs.
1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie
vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende
wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. 2Für das
Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich
Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem
Kommandanten zu entschuldigen. 3Im Übrigen haben
Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen
vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des
Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. 4Der Wegzug aus dem Markt
Hösbach ist in jedem Fall zu melden.
§ 9
Pflichtverletzungen
Die Kommandantin bzw. der
Kommandant kann die Verletzung von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen
ahnden:
-
Mündlicher oder schriftlicher Verweis;
-
Androhung des Ausschlusses;
-
Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG,
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 10
Ausstritt, Ausschluss
(1) Der
Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der
Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.
(2) 1Die
Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er
gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der
Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Eine
gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
-
unehrenhaftem Verhalten im Dienst;
-
grobem Vergehen gegen Kameradinnen oder
Kameraden im Dienst;
-
fortgesetzter Nachlässigkeit oder
Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen;
-
Trunkenheit im Dienst;
-
Aufhetzen zum Nichtbeachten von
Anordnungen;
-
dienstwidriger Benutzung oder
mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen
Aus-rüstungsgegenständen der Feuerwehr.
3Die Kommandantin bzw. der
Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.
III.
Besondere Pflichten der Kommandantin
bzw. des Kommandanten
§ 11
Dienst- und Ausbildungsplan
(1) 1Die
Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere
Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan ist
für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. 3Zu
den Übungen
können auch geeignete
Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.
(2) Der
Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Markt Hösbach vorzulegen.
§ 12
Dienstreisen
1Die
Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von
Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung des Marktes Hösbach eingeholt wird
(vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). 2Sie bzw. er hat auch für
ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung des Marktes Hösbach einzuholen.
§ 13
Jahresbericht
(1) 1Die
Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet den Markt Hösbach zum Ende des
Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. 2Neu
eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst aus-geschiedene Mitglieder sind
namentlich mitzuteilen. 3In dem Bericht ist die Anzahl der
Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden
anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art.
11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). 4Soweit der Markt Hösbach nicht über
einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht
über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.
(2) Die
Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG (Ausschluss vom
Feuerwehrdienst), § 7 Abs. 2 (Körper- und Sachschäden) und § 11 Abs. 2 (Dienst-
und Ausbildungsplan) dieser Satzung bleiben unberührt.
IV.
Anwendungsbeginn
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. 2Gleichzeitig
tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren vom 18.07.1985 außer Kraft.