Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24, Befangen: 0

Beschluss:

 

Da die redaktionellen und sachlichen Änderungen sehr vielfältig sind, schlägt die Verwaltung vor, die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Hösbach mit nachstehendem, mit dem federführenden Kommandanten und Kreisbrandinspektion abgestimmten Text, mit folgendem Inhalt neu zu erlassen:

 

Satzung

für die Freiwilligen Feuerwehren

des Marktes Hösbach

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1       Organisation, Schutzbereiche, Rechtsgrundlagen

§ 2       Freiwillige Leistungen

§ 3       Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten

§ 4       Verpflichtung

§ 5       Übertragung besonderer Aufgaben

§ 6       Persönliche Ausstattung

§ 7       Anzeigepflichten bei Schäden

§ 8       Dienstverhinderung

§ 9       Pflichtverletzungen

§ 10     Austritt, Ausschluss

§ 11     Dienst- und Ausbildungsplan

§ 12     Dienstreisen

§ 13     Jahresbericht

§ 14     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Der Markt Hösbach erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung

für die Freiwilligen Feuerwehren

des Marktes Hösbach

(Feuerwehrsatzung)

 

I. Allgemeines

 

§ 1

Organisation, Schutzbereiche, Rechtsgrundlagen

 

(1)    1Die Freiwilligen Feuerwehren Hösbach, Hösbach-Bahnhof, Feldkahl-Rottenberg,

Wenighösbach und Winzenhohl sind öffentliche Einrichtungen des Marktes Hösbach. 2Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Vereine „Freiwillige Feuerwehr Hösbach e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Hösbach-Bahnhof e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Feldkahl e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Rottenberg e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Wenighösbach e. V.“, „Freiwillige Feuerwehr Winzenhohl e. V.“.

 

(2)    1Die Schutzbereiche der Freiwilligen Feuerwehren Hösbach, Wenighösbach und Winzenhohl liegen innerhalb der Gemarkungsgrenzen dieser Ortsteile. 2Der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Feldkahl-Rottenberg liegt innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Ortsteile Feldkahl und Rottenberg. 3Der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach-Bahnhof umfasst die zusammenhängende Bebauung um den Bahnhof Hösbach zwischen der nördlich verlaufenden Bahnlinie Frankfurt-Würzburg und dem südlich gelegenen Schmerlenbach. 4Die Bahnlinie selbst gehört zum Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach. 5Im Osten endet der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach-Bahnhof an der Gemarkungsgrenze Bessenbach. 6Im Westen endet der Schutzbereich der Freiwilligen Feuerwehr Hösbach-Bahnhof mit der zusammenhängenden Bebauung um den Bahnhof Hösbach. 7Dadurch verkleinern sich die Schutzbereiche der Freiwilligen Feuerwehren von Hösbach und Winzenhohl entsprechend.

 

(3)    Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

 

§ 2

Freiwillige Leistungen

 

(1)    Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen des Art. 7 Mittelstandsförderungsgesetz (MfG) und Art. 87 GO insbesondere folgende Leistungen erbringen:

 

1.   Hilfeleistungen die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. – jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten – das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadenstellen, soweit es nicht zur Abwehr von weiteren Gefahren notwendig ist).

 

2.   Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

 

(2)    1Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

(3)    1Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant, soweit die Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr er-bracht werden. 2Im Übrigen entscheidet die Kommandantin bzw. der Kommandant über Leistungen im Sinn dieser Vorschrift nur, wenn ihr bzw. ihm der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der Erste Bürgermeister.

 

II. Personal

 

§ 3

Wahl der Kommandantin bzw. des Kommandanten

 

(1)    1Die Wahl findet in einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und Feuerwehranwärterinnen und Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. 2Der Markt Hösbach lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein. 3Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Hösbach.

 

(2)    1Der Erste Bürgermeister oder einer seiner Vertreter oder ein Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). 2Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. 3Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. 4Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. 5Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. 6Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

 

(3)    1Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. 2Stellvertretung ist nicht zulässig.

 

(4)    Die Wahlleitung legt vor der Wahl die Aufgaben der Kommandantin bzw. des Kommandanten dar und erläutert die folgenden Grundsätze des Wahlverfahrens:

 

1.   Wahlvorschläge

1Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. 2Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und fragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. 3Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. 4Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Zeit vorzustellen. 5Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aus-sprache beschließt.

 

2.   Schriftlichkeit der Wahl

1Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln überscheidet. 2Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und – sofern sie befragt wurden – zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. 3Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an eine Bewerberin oder einen Bewerber durchgeführt.

 

3.   Wahlgang und Stimmabgabe

1Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen. 2Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. 3Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. 4Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten. 5Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird. 6Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnen-de handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt. 7Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. 8Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. 9Bei Bedarf hat der Markt Hösbach hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. 10Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. 11Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. 12Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.

 

4.   Feststellung des Wahlergebnisses

1Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Neinstimmen und Stimmzettel die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. 4Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

 

5.   Stichwahl und Losentscheid

1Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. 2Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. 3Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten hat, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. 4Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.5 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.

 

6.   Wahlannahme

1Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. 2Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. 3Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären. 4Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

 

(5)    Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

 

(6)    Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Wahl der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

 

§ 4

Verpflichtung

 

1Die Kommandantin bzw. der Kommandant verpflichtet neuaufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

 

§ 6

Besondere Aufgaben

 

1Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestel-

len (z. B. Jugendwart, Gerätewart). 2Für die Bestellung ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin bzw. der Kommandant zuständig.

 

§ 6

Persönliche Ausstattung

 

1Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. 2Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann der Markt Hösbach Ersatz verlangen.

 

§ 7

Anzeigepflicht bei Schäden

 

1Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin bzw. dem Kommandanten unverzüglich zu melden

-       im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden;

-       Verluste und Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.

2Soweit Ansprüche für oder gegen den Markt Hösbach in Frage kommen, hat die Kommandantin bzw. der Kommandant die Meldung an den Markt Hösbach weiterzuleiten. 3Hat der Markt Hösbach nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

 

§ 8

Dienstverhinderung

 

1Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. 2Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu entschuldigen. 3Im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. 4Der Wegzug aus dem Markt Hösbach ist in jedem Fall zu melden.

 

§ 9

Pflichtverletzungen

 

Die Kommandantin bzw. der Kommandant kann die Verletzung von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:

-       Mündlicher oder schriftlicher Verweis;

-       Androhung des Ausschlusses;

-       Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung.

 

§ 10

Ausstritt, Ausschluss

 

(1)    Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin bzw. dem Kommandanten zu erklären.

 

(2)    1Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei

-       unehrenhaftem Verhalten im Dienst;

-       grobem Vergehen gegen Kameradinnen oder Kameraden im Dienst;

-       fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen;

-       Trunkenheit im Dienst;

-       Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen;

-       dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Aus-rüstungsgegenständen der Feuerwehr.

3Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

 

III.

Besondere Pflichten der Kommandantin bzw. des Kommandanten

 

§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

 

(1)    1Die Kommandantin bzw. der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. 3Zu den Übungen

können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

 

(2)    Der Dienst- und Ausbildungsplan ist dem Markt Hösbach vorzulegen.

 

§ 12

Dienstreisen

 

1Die Kommandantin bzw. der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung des Marktes Hösbach eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). 2Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung des Marktes Hösbach einzuholen.

 

§ 13

Jahresbericht

 

(1)    1Die Kommandantin bzw. der Kommandant unterrichtet den Markt Hösbach zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. 2Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst aus-geschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. 3In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). 4Soweit der Markt Hösbach nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

 

(2)    Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG (Ausschluss vom Feuerwehrdienst), § 7 Abs. 2 (Körper- und Sachschäden) und § 11 Abs. 2 (Dienst- und Ausbildungsplan) dieser Satzung bleiben unberührt.

 

IV.

Anwendungsbeginn

 

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren vom 18.07.1985 außer Kraft.