Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Aufgrund der auf dem Anwesen des Antragstellers bereits errichteten Nebengebäude kann ein zusätzlicher Carport an der Grundstücksgrenze nur dann errichtet werden, wenn von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg die beantragte Abweichung vom Abstandsflächenrecht erteilt wird. Insofern wird von der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen Kenntnis genommen.

 

Sofern das Landratsamt Aschaffenburg die beantragte Abweichung vom Abstandsflächenrecht erteilt wird das gemeindliche Einvernehmen für die etwaig erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei Einhaltung der nachstehenden Vorgaben in Aussicht gestellt:

 

A)            Begrünung des Vorgartenbereichs;

 

Entsprechend § 6 Abs. 4 der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind offene Stellplätze im Vorgartenbereich (5-Meter-Bereich ab öffentlicher Verkehrsfläche) nur dann zulässig, wenn nach Anordnung der Stellplätze, der Zufahrten und des Gebäudezuganges noch 30% der Fläche gärtnerisch gestaltet sind. Entgegen den Vorgaben in der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden auch Flächen zu 50% als begrünt (gärtnerisch gestaltet) anerkannt, wenn diese mit versickerungsfähigen Pflasterbelägen oder Rasengittersteinen ausgestattet werden. Eine vollständige Versiegelung des Vorgartenbereichs (5-Meter-Bereich ab öffentlicher Verkehrsfläche)mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen wird jedoch grundsätzlich nicht zugestanden. Hier sollte zumindest an einer Grundstücksgrenze ein ca. 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen angelegt werden. Eine entsprechende Berechnung ist noch vorzulegen.

 

B)            Begrünung des Gesamtgrundstücks;

 

Entsprechend § 6 Abs. 4 der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind mindestens 50% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten. Als nicht überbaubare Grundstückfläche (Allgemeines Wohngebiet) gelten für das Anwesen Haibacher Straße 55, Hösbach, sechzig Prozent der Grundstücksgröße (60 % von 562 qm = 337,20 qm). Demnach müssen mindestens 168,60 qm gärtnerisch gestaltet sein.

Entgegen der Vorgaben in der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden auch Flächen zu 50 % als begrünt (gärtnerisch gestaltet) anerkannt, wenn diese mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen ausgestattet werden. Eine entsprechende Berechnung ist noch vorzulegen.

 

Hinweis zu A) und B)

 

Die Fläche eines extensiv begrünten Carportdachs wird mit 75 % als begrünt anerkannt, da bei Starkregen die Regenspitzen abgefangen werden und über das Gründach eine verzögerte Ableitung des Regenwassers erfolgt (siehe diesbezügliche Beschlussfassung des Bauausschusses vom 16. Mai 2017 zu TOP 6.4).

 

C)            Planungsvorgaben:

 

-      Zwischen Carportdach und dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand eingehalten werden.

-      Zwischen den vordersten Pfosten des Carports und dem öffentlichen Bereich müssen mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden.

-      Um die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht zu beeinträchtigen, dürfen die Seiten des Carports (in einem Bereich von 3 m zum öffentlichen Bereich) nicht verschalt werden.