Sitzung: 10.10.2017 BA/041/2017
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Aufgrund der auf dem Anwesen des Antragstellers bereits errichteten
Nebengebäude kann ein zusätzlicher Carport an der Grundstücksgrenze nur dann
errichtet werden, wenn von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt
Aschaffenburg die beantragte Abweichung vom Abstandsflächenrecht erteilt wird.
Insofern wird von der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen Kenntnis
genommen.
Sofern das Landratsamt
Aschaffenburg die beantragte Abweichung vom Abstandsflächenrecht erteilt wird
das gemeindliche Einvernehmen für die etwaig erforderlichen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans bei Einhaltung der nachstehenden Vorgaben in
Aussicht gestellt:
A)
Begrünung des Vorgartenbereichs;
Entsprechend § 6
Abs. 4 der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind offene Stellplätze im
Vorgartenbereich (5-Meter-Bereich ab öffentlicher Verkehrsfläche) nur dann
zulässig, wenn nach Anordnung der Stellplätze, der Zufahrten und des
Gebäudezuganges noch 30% der Fläche gärtnerisch gestaltet sind. Entgegen den
Vorgaben in der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden auch Flächen zu 50% als
begrünt (gärtnerisch gestaltet) anerkannt, wenn diese mit versickerungsfähigen
Pflasterbelägen oder Rasengittersteinen ausgestattet werden. Eine vollständige
Versiegelung des Vorgartenbereichs (5-Meter-Bereich ab öffentlicher
Verkehrsfläche)mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen
wird jedoch grundsätzlich nicht zugestanden. Hier sollte zumindest an einer
Grundstücksgrenze ein ca. 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen angelegt werden.
Eine entsprechende Berechnung ist noch vorzulegen.
B)
Begrünung des Gesamtgrundstücks;
Entsprechend § 6
Abs. 4 der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind mindestens 50% der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen gärtnerisch zu gestalten. Als nicht überbaubare
Grundstückfläche (Allgemeines Wohngebiet) gelten für das Anwesen Haibacher
Straße 55, Hösbach, sechzig Prozent der Grundstücksgröße (60 % von 562 qm =
337,20 qm). Demnach müssen mindestens 168,60 qm gärtnerisch gestaltet sein.
Entgegen der Vorgaben
in der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden auch Flächen zu 50 % als begrünt
(gärtnerisch gestaltet) anerkannt, wenn diese mit versickerungsfähigem Pflaster
oder Rasengittersteinen ausgestattet werden. Eine entsprechende Berechnung ist
noch vorzulegen.
Hinweis zu A) und B)
Die Fläche eines extensiv begrünten Carportdachs wird mit 75 % als
begrünt anerkannt, da bei Starkregen die Regenspitzen abgefangen werden und
über das Gründach eine verzögerte Ableitung des Regenwassers erfolgt (siehe diesbezügliche
Beschlussfassung des Bauausschusses vom 16. Mai 2017 zu TOP 6.4).
C)
Planungsvorgaben:
- Zwischen Carportdach und
dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand eingehalten werden.
- Zwischen den vordersten
Pfosten des Carports und dem öffentlichen Bereich müssen mindestens 1,5 m
Abstand eingehalten werden.
- Um die Sicht auf die
öffentliche Verkehrsfläche nicht zu beeinträchtigen, dürfen die Seiten des
Carports (in einem Bereich von 3 m zum öffentlichen Bereich) nicht verschalt
werden.