Sitzung: 16.11.2017 MGR/043/2017
Beschluss: Mehrfachbeschluss
1. Baulandmodell:
Der Markt Hösbach beschließt zur
Erreichung seiner sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Ziele bei der
Baugebietsausweisung folgendes Baulandmodell:
1.
Der Markt Hösbach verfolgt mit seinem
Baulandmodell das Ziel, die einkommensschwächere und weniger begüterte örtliche
Bevölkerung – insbesondere Familien - mit angemessenem
Wohnraum zu versorgen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Städtebauliches Ziel ist es,
vor allem Personen den Erwerb eines Bauplatzes zu ermöglichen, die sich auf dem
freien Markt schwer tun, einen Bauplatz zur Errichtung eines Eigenheims zu
erwerben.
Das
Hösbacher Baulandmodell zur Verfolgung des vorgenannten städtebaulichen Ziels
ist mit dem Koppelungsverbot (Art. 56 BayVwVfG) vereinbar (BGH, NJW 1999, 208).
Eine genaue Definition der Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie der
angemessenen Bauplatz-größe erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt.
2.
Bei Grundstücken, die im Außenbereich
liegen, erwirbt der Markt Hösbach zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vorab 60
% der im voraussichtlichen Planungsumgriff gelegenen privaten Flächen in Form
von Miteigentumsanteilen oder Teilflächen.
Als
Kaufpreis wird der von einem öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für den voraussichtlichen Zeitpunkt des Grunderwerbs
ermittelte Verkehrswert (Bauerwartungsland) bezahlt. Der Erwerb ist vor den
Aufstellungsbeschlüssen zu Änderungen der Bauleitpläne zu beurkunden.
Sollte
der Verkehrswert so hoch ausfallen, dass eine für den Gemeindehaushalt
mindestens kostenneutrale Baulandentwicklung nicht möglich ist, wird der Verkehrswert
auf einen angemessenen Kaufpreis herabgesetzt, der die kostenneutrale
Baulandentwicklung ermöglicht (residuale Bodenwertermittlung).
Auf
Wunsch des Grundstückseigentümers kann der Markt Hösbach auch einen höheren
Flächenanteil erwerben.
3.
Gehören einem Grundstückseigentümer
sämtliche Grundstücksflächen im voraussichtlichen Planungsumgriff und ist
dieser nach Einschätzung der Gemeinde bereit und in der Lage, das Plangebiet
innerhalb angemessener Frist zu erschließen und die Parzellen an vom Markt
Hösbach benannte Personen zu veräußern, findet das Teilkaufsmodell keine
Anwendung. Stattdessen wird die Grundstücksvergabe durch städtebaulichen
Vertrag geregelt (Investoren-Modell). Ferner behält sich die Gemeinde
vor, Folgekosten durch Folgekostenvertrag zu erheben.
4.
Die Erschließungsflächen sind nach
Planreife im Rahmen eines erst später abzuschließenden zweiten Vertrages
anteilig von den beteiligten Grundstückseigentümern des Plangebietes
unentgeltlich aufzubringen. Dies erfolgt im Rahmen der späteren Verteilung der
Bauparzellen nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes.
5.
Dem privaten Grundstückseigentümer ist
ein Rücktrittsrecht vom Grundstücksverkauf für den Fall einzuräumen, dass die
ihm verbleibende Fläche nicht binnen bestimmter Frist von drei Jahren in einem Bebauungsplan als Fläche ausgewiesen
wird, die eine Wohnbebauung zulässt.
Hinsichtlich
der dem Privaten verbleibenden Fläche wird dieser zum Bau- bzw. zur Veräußerung
an einen Bauwilligen binnen drei Jahren verpflichtet. Hierfür ist ein
städtebaulicher Vertrag vor Entstehung von Baurecht abzuschließen. Die
Veräußerung ist ohne Preisbindung und ohne Vorgaben hinsichtlich des
Käuferkreises möglich.
6.
Die Grundstückseigentümer werden
entsprechend ihrer Eigentumsbeteiligung vor Aufstellungsbeschluss durch städtebaulichen
Vertrag an den Kosten der Baureifmachung d.h. insbesondere den Planungs-,
Gutachten- und Ausgleichsflächenkosten, beteiligt. Die Eigentümer sind auch
darauf hinzuweisen, dass sie anteilig an den üblichen Kosten für die
Erschließung, d.h. insbesondere der Errichtung der Erschließungsstraße,
öffentlichen Wege und Plätze, sowie der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung beteiligt werden.
Das
Verfahren (Ablaufplan) zur Umsetzung des wird wie vorgeschlagen gebilligt.
Nur falls sich die weit
überwiegende Zahl der Grundstückseigentümer mit dem obengenannten Baulandmodell
grundsätzlich einverstanden erklärt, wird das Verfahren mit den vertraglichen
Vereinbarungen und der Bauleitplanung fortgesetzt.
Besteht keine oder kaum
Bereitschaft bei den Grundstückseigentümern können die betreffenden Flächen aus
dem Flächennutzungsplan wegen mangelnder Realisierungschancen auch
herausgenommen werden.
Dieses
Baulandmodell soll grundsätzlich für alle künftigen Baugebiete angewandt
werden.
Mehrheitlich
beschlossen Ja 20 Nein 1
Anwesend 21 Persönlich beteiligt
0
2. Konkrete Baugebietsentwicklung:
Aufgrund des dringenden Bedarfs an bezahlbarem
Wohnraum wird die Fläche Ziegeläcker (im Investoren-Modell, Hösbach-Ort)
vordringlich geprüft. Danach - soweit weiterhin Bedarf besteht - die Flächen An
der Maas (Hösbach-Ort), Sternberg (OT Wenighösbach) und Bangert (OT Rottenberg).
Für diese weiteren Potentialflächen wird die
Verwaltung beauftragt, die Kosten für eine externe Projektabwicklung zu
ermitteln.
Die Vergaberichtlinien für die Bauplatzbewerbungen werden zu gegebener Zeit noch beschlossen.
Mehrheitlich
beschlossen Ja 20 Nein 1
Anwesend 21 Persönlich beteiligt
0