Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die fiduziarische Stiftung aus der Erbschaft Johann Gehlert wird aufgehoben.

 

Das freiwerdende Stiftungskapital wird für die Vergabe von Stipendien an bedürftige Studenten im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) verwendet.

 

Der Richtlinie des Marktes Hösbach für das Johann-Gehlert-Stipendium mit Änderungen (Anlage 1) wird zugestimmt. 

 

 

Anlage 1

 

Richtlinie des Marktes Hösbach für die Vergabe des

Johann-Gehlert-Stipendiums

(Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.05.2018)

 

Der 1928 geborene Hösbacher Bürger, Johann Gehlert verstarb am 18.02.2015 und vererbte einen Großteil seines Nachlasses dem Markt Hösbach für „Stipendien für bedürftige Studierende“.

Die Vergabe der Stipendien erfolgt nach folgender Richtlinie:

 

§ 1 Name

 

Die aus dem Nachlass verfügbaren Mittel führen den Namen „Johann-Gehlert-Stipendium“.

 

§ 2 Verwendungszweck

 

Mit dem Johann-Gehlert-Stipendium werden Studierende mit Wohnsitz in Hösbach unterstützt, die im Sinne des BAföG bedürftig sind. Der Wohnsitz kann auch unmittelbar vor Aufnahme des Studiums in Hösbach bestanden haben, muss aber mindestens zwei Jahre angedauert haben. Das Stipendium soll vorrangig zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Aufwendungen für das Studium dienen.

 

§ 3 Vergabegrundsätze

 

1) Das Stipendium wird auf Antrag des Studierenden als Zuschuss gewährt.

 

2) Das Stipendium ist unabhängig von der Art des Studiums. Als Studium gelten die Zeiten in den in § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG genannten Ausbildungsstätten (Hochschulen i.S.d. Nr. 2.1.19 BAföG-VwV).

 

3) Bei allen Bewilligungen wird stets vorher geprüft, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit vorliegt. Die Bedürftigkeit wird durch die Vorlage eines BAföG-Bescheides nachgewiesen.

 

4) Das Stipendium besteht bis auf weiteres aus einer Zuwendung in Höhe von € 50,-- monatlich.              

 

5) Das Stipendium wird – erstmals ab dem Studiengang 2018/2019 für längstens 1 Jahr                       gewährt.

 

6) Als Nachweis ist halbjährlich eine Studienbescheinigung vorzulegen. Unterbricht der Stipendiat sein Studium, werden die Zahlungen eingestellt. Nach dem Ende der Unterbrechung können die Zahlungen fortgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Studium nicht länger als 2 Jahre unterbrochen wird. Der Stipendiat hat die Unterbrechung und deren Ende unverzüglich dem Markt Hösbach anzuzeigen.

 

7) Das Stipendium wird nicht über die Regelstudienzeit hinaus gewährt.

 

8) Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.

 

9) Über die Vergabe entscheidet der Markt Hösbach einmal jährlich, nichtöffentlich und nach diesen Richtlinien.

 

10) Auf das Stipendium besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am 01.10.2018 in Kraft.

 

 

Michael Baumann

Erster Bürgermeister

 

2.1.19 Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfasst Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform.