Sitzung: 17.05.2018 MGR/052/2018
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0, Anwesend: 24, Befangen: 0
Beschluss:
Die fiduziarische Stiftung aus der Erbschaft Johann Gehlert wird aufgehoben.
Das freiwerdende Stiftungskapital wird für die Vergabe von Stipendien an bedürftige Studenten im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) verwendet.
Der Richtlinie des Marktes Hösbach für das Johann-Gehlert-Stipendium mit Änderungen (Anlage 1) wird zugestimmt.
Anlage 1
Richtlinie des Marktes Hösbach für die Vergabe des
Johann-Gehlert-Stipendiums
(Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.05.2018)
Der 1928 geborene Hösbacher Bürger, Johann Gehlert verstarb
am 18.02.2015 und vererbte einen Großteil seines Nachlasses dem Markt Hösbach
für „Stipendien für bedürftige Studierende“.
Die Vergabe der Stipendien erfolgt nach folgender Richtlinie:
§ 1 Name
Die aus dem Nachlass verfügbaren Mittel führen den Namen
„Johann-Gehlert-Stipendium“.
§ 2 Verwendungszweck
Mit dem Johann-Gehlert-Stipendium werden Studierende mit
Wohnsitz in Hösbach unterstützt, die im Sinne des BAföG bedürftig sind. Der
Wohnsitz kann auch unmittelbar vor Aufnahme des Studiums in Hösbach bestanden
haben, muss aber mindestens zwei Jahre angedauert haben. Das Stipendium soll
vorrangig zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Aufwendungen für das
Studium dienen.
§ 3 Vergabegrundsätze
1) Das Stipendium wird auf Antrag des
Studierenden als Zuschuss gewährt.
2) Das Stipendium ist unabhängig von
der Art des Studiums. Als Studium gelten die Zeiten in den in § 2 Abs. 1 Nr. 6
BAföG genannten Ausbildungsstätten (Hochschulen i.S.d. Nr. 2.1.19 BAföG-VwV).
3) Bei allen Bewilligungen wird stets
vorher geprüft, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit vorliegt. Die Bedürftigkeit
wird durch die Vorlage eines BAföG-Bescheides nachgewiesen.
4) Das Stipendium besteht bis auf
weiteres aus einer Zuwendung in Höhe von € 50,-- monatlich.
5) Das Stipendium wird – erstmals ab
dem Studiengang 2018/2019 für längstens 1 Jahr gewährt.
6) Als Nachweis ist halbjährlich eine
Studienbescheinigung vorzulegen. Unterbricht der Stipendiat sein Studium,
werden die Zahlungen eingestellt. Nach dem Ende der Unterbrechung können die
Zahlungen fortgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Studium nicht
länger als 2 Jahre unterbrochen wird. Der Stipendiat hat die Unterbrechung und
deren Ende unverzüglich dem Markt Hösbach anzuzeigen.
7) Das Stipendium wird nicht über die
Regelstudienzeit hinaus gewährt.
8) Eine rückwirkende Gewährung ist
ausgeschlossen.
9) Über die Vergabe entscheidet der
Markt Hösbach einmal jährlich, nichtöffentlich und nach diesen Richtlinien.
10) Auf das Stipendium besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.10.2018 in Kraft.
Michael Baumann
Erster Bürgermeister
2.1.19 Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor,
die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die
Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung
ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation
(insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfasst
Hochschulen jeder Art und jeder Organisationsform.