Sitzung: 12.06.2018 BA/050/2018
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Entsprechend der
Antragstellung soll ein Wohnhaus E + D errichtet werden. Offensichtlich soll
hierbei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein, so dass hierzu eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist.
Das gemeindliche
Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans (Anzahl der Vollgeschosse) wird erteilt.
Der Antragsteller
möchte an der Grenze zum Flurstück 1374, Gemarkung Rottenberg, eine 20,5 m
lange Grenzbebauung errichten. Hierfür ist seitens der Unteren
Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg über eine Abweichung von den erforderlichen
Abstandsflächen, unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, zu entscheiden.
Von der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen wird Kenntnis
genommen.
Der Lagerraum (Geräteraum) an der Grenze zum Flurstück 1374 und die
Garage an der Grenze zum Flurstück 1380, jeweils Gemarkung Rottenberg, sollen
außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, so dass hierzu jeweils eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erforderlich ist.
Das gemeindliche
Einvernehmen für die beantragte Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans (Baugrenzen) wird erteilt. Über die nachbarlichen Belange hat
die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg zu entscheiden,
Entsprechend den
Vorgaben des Bebauungsplans müssen bei Garagen mit Satteldächern die
Dachneigung des Wohnhauses übernommen werden. Der Antragsteller möchte auf den
beiden Garagen jeweils ein asymetrisches Satteldach errichten, so dass hierzu jeweils eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist.
Das gemeindliche
Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
(Garagendächer) wird erteilt.