Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Entsprechend der Antragstellung soll ein Wohnhaus E + D errichtet werden. Offensichtlich soll hierbei das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein, so dass hierzu eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Anzahl der Vollgeschosse) wird erteilt.

 

Der Antragsteller möchte an der Grenze zum Flurstück 1374, Gemarkung Rottenberg, eine 20,5 m lange Grenzbebauung errichten. Hierfür ist seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg über eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen, unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, zu entscheiden.

 

Von der beantragten Abweichung von den Abstandsflächen wird Kenntnis genommen.

 

Der Lagerraum (Geräteraum) an der Grenze zum Flurstück 1374 und die Garage an der Grenze zum Flurstück 1380, jeweils Gemarkung Rottenberg, sollen außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, so dass hierzu jeweils eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen) wird erteilt. Über die nachbarlichen Belange hat die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg zu entscheiden,

 

Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans müssen bei Garagen mit Satteldächern die Dachneigung des Wohnhauses übernommen werden. Der Antragsteller möchte auf den beiden Garagen jeweils ein asymetrisches Satteldach errichten, so dass hierzu jeweils eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Garagendächer) wird erteilt.