Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 3, Anwesend: 22, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Markt Hösbach erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.1.2017 (BGBl. I S. 3634), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes 15.05.2018 (GVBl. S. 260) und Marktgemeinderatsbeschluss vom 09.08.2018 folgende

 

Satzung

zum Erlass einer Veränderungssperre des Marktes Hösbach

im Bereich des künftigen Bebauungs- und Grünordnungsplanes Feldkahler Straße – West, OT Rottenberg, Fl.Nrn. 1095, 1096, 1096/1, 1096/2, 1097 und 1098

 

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Marktgemeinderat hat am 25.01.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplanentwurf Feldkahler Straße – West, Rottenberg, i.d.F. vom 08.08.2017 erheblich zu ändern. Zur Sicherung der neuen Planung für dieses Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes Hösbach in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

 

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungs-sperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Hösbach 10.08.2018

 

 

Markt Hösbach

Michael Baumann

1. Bürgermeister