Sitzung: 09.08.2018 MGR/055/2018
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 3, Anwesend: 22, Befangen: 0
Beschluss:
Der Markt Hösbach
erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.1.2017 (BGBl. I S. 3634), und Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes
15.05.2018 (GVBl. S. 260) und Marktgemeinderatsbeschluss vom 09.08.2018
folgende
Satzung
zum
Erlass einer Veränderungssperre des Marktes Hösbach
im
Bereich des künftigen Bebauungs- und Grünordnungsplanes Feldkahler Straße – West,
OT Rottenberg, Fl.Nrn. 1095, 1096, 1096/1, 1096/2, 1097 und 1098
§ 1 Zu
sichernde Planung
Der
Marktgemeinderat hat am 25.01.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete
Gebiet den Bebauungsplanentwurf Feldkahler Straße – West, Rottenberg, i.d.F.
vom 08.08.2017 erheblich zu ändern. Zur Sicherung der neuen Planung für dieses
Gebiet wird diese Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten
Lageplan. Der Lageplan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von
der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
1. Vorhaben im
Sinn des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
2. Erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die
vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungs-sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Marktes
Hösbach in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der
Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall
außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich wird.
Hinweis:
Auf die Vorschriften
des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger
Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungs-sperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das
Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
wird hingewiesen.
Hösbach 10.08.2018
Markt Hösbach
Michael Baumann
1. Bürgermeister