Sitzung: 09.10.2018 BA/054/2018
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
(Baugrenze) wird nicht erteilt.
Die Verwaltung wird
ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze) dann zu erteilen wenn eine Planung
vorgelegt wird, die die nachstehenden Vorgaben berücksichtigt:
-
Extensive
Begrünung des Carportdachs mit einer Substratauflage von mindestens 7 cm
(zwecks Verdunstung des Regenwassers bzw. Rückhaltung zum zeitverzögerten
Ablauf in die Kanalisation);
-
die
Stellflächen im Carport müssen mit offenen Fugen, z.B. Rasenfugen oder
Gittersteinen oder als Schotterfläche, jeweils mit versickerungsfähigem
Unterbau, ausgestattet werden.
-
Rückbau
der beiden bestehenden Stellplätze rückwärtig des beantragten Carports und
stattdessen gärtnerische Gestaltung ebenda.
Das als Bestand
dargestellte Gartenhaus wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.