Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird unter Beachtung der nachstehenden Vorgaben erteilt:

 

Die auf dem Anwesen erforderlichen Stellplätze dürfen durch die Werbeanlage nicht beeinträchtigt werden.

 

Zwischen der Werbesäule und dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand eingehalten werden.

 

Auf die von der Straße auf die Werbeanlage einwirkenden Immissionen wird hingewiesen. Eventuelle Schutzmaßnahmen hat der Bauwerber auf eigene Kosten zu treffen.

 

Die Werbeanlage ist kipp- und sturmsicher zu verankern.

 

Die Werbeanlage darf weder in Form, Farbe noch in Ausführung zur Verwechslung mit Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung führen.

 

Durch die Werbeanlage dürfen vorhandene Verkehrszeichen nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

 

Die Beleuchtung der Werbeanlage ist so zu gestalten, dass eine Blendung von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen ist.

 

Die Beleuchtung darf nicht überdimensioniert, nicht beweglich und muss in Sekundenbruchteilen erfassbar oder nur zur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet sein.

 

Die Werbung ist nur am Ort der Leistung und in unaufdringlicher Farbgebung zulässig.

 

Sollte sich nach Inbetriebnahme zeigen, dass die Werbeanlage die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, zum Beispiel grelle Neonbeleuchtung, Blendgefahr oder Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen, so ist die Beleuchtung unverzüglich abzuschalten.

 

Die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg wird darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben am Gewässer Hösbach, somit in einer Hochwassergefahrenfläche, befindet. Für etwaige Überschwemmungsschäden kann der Markt Hösbach nicht haftbar gemacht werden. Dem Antragsteller wird angeraten, in Abstimmung mit dem Landratsamt Aschaffenburg, durch geeignete Schutzmaßnahmen vorbeugend tätig zu werden.