Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans sind Carports nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen sind Überschwemmungsbereiche von sämtlichen Auffüllungen und Bauwerken freizuhalten.

 

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze und Überschwemmungsbereich) wird nicht erteilt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze und Überschwemmungsbereich) dann zu erteilen wenn eine Planung vorgelegt wird, die die nachstehenden Vorgaben berücksichtigt:

 

-       keine Veränderung des natürlichen Geländeniveaus im Überschwemmungsbereich;

-       die seitlichen und rückwärtigen Carportverkleidungen müssen 80 cm oberhalb der vorgesehenen Stellflächen enden;

-       Die Stellflächen im Carport müssen mit offenen Fugen, z.B. Rasenfugen oder Gittersteinen oder als Schotterfläche, jeweils mit versickerungsfähigem Unterbau, ausgestattet werden.

 

Das als Bestand dargestellte Gartenhaus wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.

 

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben am Gewässer »Winzenhohler Bach«, somit in einer Hochwassergefahrenfläche, befindet. Für etwaige Überschwemmungsschäden kann der Markt Hösbach nicht haftbar gemacht werden.