Sitzung: 09.10.2018 BA/054/2018
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Entsprechend den
Vorgaben des Bebauungsplans sind Carports nur innerhalb der Baugrenzen
zulässig. Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen sind
Überschwemmungsbereiche von sämtlichen Auffüllungen und Bauwerken freizuhalten.
Das gemeindliche
Einvernehmen für die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
(Baugrenze und Überschwemmungsbereich) wird nicht erteilt.
Die Verwaltung wird
ermächtigt das gemeindliche Einvernehmen für eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans (Baugrenze und Überschwemmungsbereich) dann zu erteilen wenn
eine Planung vorgelegt wird, die die nachstehenden Vorgaben berücksichtigt:
-
keine
Veränderung des natürlichen Geländeniveaus im Überschwemmungsbereich;
-
die
seitlichen und rückwärtigen Carportverkleidungen müssen 80 cm oberhalb der vorgesehenen
Stellflächen enden;
-
Die
Stellflächen im Carport müssen mit offenen Fugen, z.B. Rasenfugen oder
Gittersteinen oder als Schotterfläche, jeweils mit versickerungsfähigem
Unterbau, ausgestattet werden.
Das als Bestand
dargestellte Gartenhaus wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.
Der Antragsteller
wird darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben am Gewässer »Winzenhohler Bach«, somit in einer
Hochwassergefahrenfläche, befindet. Für etwaige Überschwemmungsschäden kann der
Markt Hösbach nicht haftbar gemacht werden.