Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Das vorgesehene Bauvorhaben fügt sich aufgrund seiner Länge, Breite und Geschlossenheit nicht in die Umgebung ein da aufgrund der vorgesehenen Dimensionen eine neue Art der baulichen Nutzung in das Baugebiet hereingetragen wird. Das Bauvorhaben fällt in seinem Umfang, bezogen auf die vorhandene Gebietsprägung, offensichtlich aus dem Rahmen.

 

Sofern die absolute Größe des vorgesehenen Gebäudes reduziert wird kann das gemeindliche Einvernehmen für ein Bauvorhaben mit zwei Geschossen und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss, anstelle eines Dachgeschosses mit geneigten Dachflächen, in Aussicht gestellt werden (Frage 1).

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu einem Anbau an das Anwesen Schöllkrippener Straße 23 (Flur-Nr. 368, Gemarkung Hösbach) wird bei Beachtung der vorstehenden Antwort zu Frage 1 in Aussicht gestellt (Frage 2).

 

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird nicht erteilt (Frage 3).

 

Die Frage 4 kann seitens des Marktes Hösbach insofern beantwortet werden, dass die Zahl der Wohneinheiten in einem Wohngebiet - ohne eine planerische Festsetzung - kein im Rahmen des Einfügens beachtliches Kriterium darstellt.

 

Am 26 November 2018 wurden zwei zusätzliche alternative Ansichten eines gegliederten Baukörpers mit a) zweimal vier Geschossen bzw. b) einmal vier und einmal drei Geschossen vorgelegt. Die Firsthöhe des viergeschossigen Baukörpers entspricht der Firsthöhe des Anwesens Schöllkrippener Straße 17 (Flur-Nr. 401, Gemarkung Hösbach). Das gemeindliche Einvernehmen zu einer Planung mit vier Vollgeschossen wird nicht in Aussicht gestellt (Frage 5).

 

Das gemeindliche Einvernehmen für Abweichungen von den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird nicht in Aussicht gestellt (Frage 6).

 

Zur Beantwortung der Frage 7 sind weitergehende Unterlagen vorzulegen die die vorgesehenen Abgrabungen samt Stützmauern konkretisieren.