Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22, Befangen: 0

 

Der Marktgemeinderat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf einer Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung.

Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

Zusammenfassender Hinweis zu den Änderungen in den Friedhofsatzungen:

 

 

1. Sternenkinder

 

In § 14 (Reihen-/Einzelgrabstätten) muss Abs. 4 eingefügt werden.

 

„(4) Für Früh- und Totgeburten („Sternenkinder) steht ein Grabfeld im Friedhof „An der Maas“ zur Verfügung“. Grabmale und Einfassungen, sowie sonstige Gestaltungsmöglichkeiten und Einfassungen, sowie sonstige Gestaltungsmöglichkeiten sind hier nicht vorgesehen. Die Grabpflege wird vom Markt Hösbach übernommen.

 

In § 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung muss Buchstabe „f“ hinzugefügt werden.

 

„f) Gräber für Früh- und Totgeburten (Sternenkinder)“

 

In der Friedhofsgebührensatzung wird eine einmalige Gebühr von 50,00 € für einen Grabplatz (Laufzeit 10 Jahre) im Feld „Gräber für Früh und Totgeburten“ festgesetzt..

 

 

2. Abdeckung der Urnengräber

 

In § 21 Abs. 7 der Friedhofssatzung muss ein zweiter Satz hinzugefügt werden.

 

„Bei Urnenerdgräbern ist die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten bis zu einem Anteil von zwei Dritteln der Fläche zulässig“.

 

 

Des weiteren werden folgende Regelungen getroffen:

 

 

3. Nutzung des Erdcontainers

 

Der bislang den Bestattern zur Verfügung gestellte Erdcontainer wird entfernt. Die Bestatter haben die anfallende Graberde selbst zu entsorgen. 

 

 

4. Öffnen und Freiräumen der Urnenwände

 

Mitarbeiter des Marktes Hösbach sind beauftragt, in Absprache mit den Nutzungsberechtigten die abgelaufenen Urnennischen zu öffnen und die Asche anonym beizusetzen.

 

 

5. Steinplatten für die Stele am Grabfeld „UF“

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Kosten für Stein (94,01 €) und die durchschnittliche Arbeitszeit für Transport und Anbringung der Steinplatte auf insgesamt 200,00 € pauschal festzusetzen und dies in der Friedhofsgebührensatzung zu verankern.