Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 4, Anwesend: 24

Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat beschließt die Grundstücke zum Höchstgebot, mindestens aber zum Bodenrichtwert von 610 €/m² mit folgenden Kriterien zu verkaufen:

 

1.    Bauverpflichtung innerhalb von drei Jahren nach Erwerb

2.    Selbstnutzung von mindestens 10 Jahren nach Bezug

3.    Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wingertsberg Änderung 6“ sind einzuhalten

4.    Bewerbungsfrist endet 8 Wochen nach Bekanntgabe in den Hösbacher Nachrichten

5.    Bewerbungen können für mehrere Grundstücke abgegeben werden.

6.    Bei wertgleicher Abgabe eines Gebotes für das gleiche Grundstück entscheidet das Los

7.    Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung besteht nicht

8.    Die Nebenkosten zum Kaufvertrag (z.B. Notar, Grund- und Liegenschaftsbuchberichtigung, Grunderwerbsteuer) trägt der Käufer

 

Bei der notariellen Beurkundung soll, zur Sicherung der Bauverpflichtung und Selbstnutzung, ein Rückkaufsrecht für den Fall eingetragen werden, dass diese Kriterien nicht erfüllt werden.

 

Grundstück                 Lage                                       Größe                  Mindestverkaufspreis

Fl.-Nr. 1000/264            Schubertstraße 40                 303 m²                          184.830 €

Fl.-Nr. 1000/265            Schubertstraße 40 a              411 m²                          250.710 €

Fl.-Nr. 1000/263            Schubertstraße 40 b              299 m²                          182.390 €

Fl.-Nr. 1000/262            Schubertstraße 40 c              233 m²                          142.130 €

Fl.-Nr. 1000/261            Schubertstraße 40 d              236 m²                          143.960 €

Fl.-Nr. 1000/260            Schubertstraße 40 e              231 m²                          140.910 €

 

Dies entspricht einem Verkaufspreis für alle Grundstücke von 1.044.930 €.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vergabe und den Verkauf der Grundstücke zeitnah nach Ablauf der Bewerbungsfrist durchzuführen.

 

Noch zu bestimmende Grundstücke werden für Tauschzwecke zurückgehalten.

 

Dem Ersten Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter im Amt wird Beurkundungsvollmacht erteilt.