Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Beschluss:

 

Die vorliegende Wegeplanung ist von einem Fachbüro gemeinsam mit dem Markt Hösbach im Bezug auf die nachstehenden Punkte zu ändern bzw. zu konkretisieren:

 

a)    Breite und Lage der Wege, Bankette, Grünstreifen, Ausweichstellen und Einmündungsbereiche (auch im Hinblick auf die Erfordernis),

b)    Aufbau,

c)    Entwässerung.

 

Die Fa. Kalkwerk Hufgard wird hierzu das Büro Fernkorn und Klug, Aschaffenburg, beauftragen. Die überarbeitete Wegeplanung wird dem Bauausschuss in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

 

Der Marktgemeinderat Hösbach hat mit Beschlussfassung vom 23. Juli 2015 unter Punkt 5.4 weitergehend auf die verfahrensrechtlichen Schritte nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hingewiesen.

 

In diesem Verfahren ist die Erschließungsfunktion des wegfallenden Wegeabschnitts zu konkretisieren und die erforderlichen Ersatzwege zu beschreiben.

 

Die Verwaltung wird mit der Erarbeitung der diesbezüglich erforderlichen Beschlussvorlagen beauftragt.

 

Auf die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Markt Hösbach wurde in der Beschlussfassung vom 23. Juli 2015, Punkt 5.3, hingewiesen. Der Antragsteller hat entsprechend dieser Beschlussfassung alle Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Auflassung des Feldwegs und der Herstellung des neuen Feldwegs entstehen, insbesondere Planungs-, Bau-, Grunderwerbs-, Gutachten-, Entsorgungs-, Ausgleichsflächen-, Grundbuch- und Notarkosten.

 

Eine entsprechende Notariatsurkunde ist vorzubereiten.

 

Im Rahmen der Genehmigung ist die vorliegende Planung seitens des Landratsamtes Aschaffenburg auch dahingehend zu konkretisieren, dass

 

-      die benachbarten Flurstücke durch den Abbau keine Schäden erleiden, sowie dass

-      das Abbaugebiet nicht versehentlich durch Dritte betreten werden kann.

 

Beim Landratsamt Aschaffenburg wird angeregt zu prüfen, ob im gegenständlichen Abschnitt der Kreisstraße AB 24 eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden sollte. Weitergehend sollten entsprechende Auflagen vorgegeben werden, um einer Verunreinigung der gemeindlichen Erschließungswege sowie der Kreisstraße entgegen zu wirken.

 

Unter Beachtung der vorstehenden Feststellungen wird das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.