Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Beantwortung der grundsätzlichen Frage der Privilegierung , im Besonderen ob für den Betrieb auch die Notwendigkeit zur Errichtung einer Betriebswohnung gegeben ist, obliegt der Entscheidung der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt.

 

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird unter dem Vorbehalt in Aussicht gestellt, dass die Notwegeverbindung/der Ernteweg auf dem Grundstück Fl.Nr. 1757 Gemarkung Hösbach, zwischen Flurweg Fl.Nr. 3440 (Ziegeläckerweg) und dem Anliegerweg Fl.Nr. 1790 (Kniebrecher), auch zukünftig befahrbar bleibt.

Die geplanten Einschlagflächen, Aufzuchtflächen und Lagerflächen für Erde, Rinde etc. sind deshalb auf dem Grundstück dergestalt anzuordnen, dass eine Notwegeverbindung gewährleistet werden kann.

Weiterhin hat der Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, u.a. zur Sicherstellung der Erschließung, auf eigene Kosten durchzuführen.