Sitzung: 11.10.2016 BA/026/2016
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Die Ausnahme von den
Vorgaben des Bebauungsplans für die rückwärtige Wandhöhe des Carports sowie die
Befreiung von den Vorgaben der Stellplatzsatzung werden erteilt.
Vom Abweichungsantrag im
Bezug auf das Abstandsflächenrecht wird Kenntnis genommen.
Die beantragten
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die vorgesehenen
Auffüllungen und Stützmauern werden erteilt. Die Untere Bauaufsichtsbehörde im
Landratsamt wird jedoch diesbezüglich, im Hinblick auf die städtebauliche
Vertretbarkeit, gebeten, das Bauvorhaben im Bezug auf die Gebäudeeinstellung
und hinsichtlich der an der östlichen Seite beantragten Auffüllungen, sowie der
dort vorgesehenen Stützmauer, zu prüfen. Im Besonderen ist zu klären, ob die
vorgetragene Begründung (spätere Anfüllung der Stützwand von der östlichen
Seite) eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtfertigt.