Sitzung: 23.02.2017 MGR/034/2017
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Anwesend: 22, Befangen: 0
Beschluss:
- Der Marktgemeinderat beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und schließt sich den Beurteilungen des Bauatelier Richter/Schäffner an.
Da keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes „Mühlstraße Nord – Änderung 1“ erforderlich sind, kann das Verfahren mit Fassung des Satzungsbeschlusses abgeschlossen und der Bebauungsplan durch Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
3.
Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht und die geordnete
städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt, geändert werden bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan wird
dann nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes redaktionell angepasst. (§ 13 a
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
4.
Die Bebauungsplan-Änderung bedarf nicht der Genehmigung nach § 10
Abs. 2 BauGB, sondern kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch Bekanntmachung in
Kraft gesetzt werden.
5.
Weiterhin findet bei dem Verfahren nach § 13 a Abs. 3 S.1 Nr. 1
BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt. Dementsprechend ist auch
weder ein Umweltbericht nach § 2a BauGB noch die Angabe in § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich.
Ebenso entfällt die zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. 4 BauGB i.V.m. §
13 Abs. 3 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
6.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungs- und
Grünordnungsplanentwurf „Mühlstraße Nord – Änderung 1“ nebst Begründung i.d.F.
vom 23.02.2017 durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen.
7.
Es
wird bestätigt, dass kein nach Art. 49 GO persönlich beteiligtes Mitglied des
Gemeinderates an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat.