Sitzung: 09.10.2018 BA/054/2018
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird unter
Beachtung der nachstehenden Vorgaben erteilt:
Die auf dem Anwesen
erforderlichen Stellplätze dürfen durch die Werbeanlage nicht beeinträchtigt
werden.
Zwischen der
Werbesäule und dem öffentlichem Bereich müssen mindestens 0,50 m Abstand
eingehalten werden.
Auf die von der
Straße auf die Werbeanlage einwirkenden Immissionen wird hingewiesen.
Eventuelle Schutzmaßnahmen hat der Bauwerber auf eigene Kosten zu treffen.
Die Werbeanlage ist
kipp- und sturmsicher zu verankern.
Die Werbeanlage
darf weder in Form, Farbe noch in Ausführung zur Verwechslung mit
Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung führen.
Durch die
Werbeanlage dürfen vorhandene Verkehrszeichen nicht in ihrer Wirkung
beeinträchtigt werden.
Die Beleuchtung der
Werbeanlage ist so zu gestalten, dass eine Blendung von Verkehrsteilnehmern
ausgeschlossen ist.
Die Beleuchtung
darf nicht überdimensioniert, nicht beweglich und muss in Sekundenbruchteilen
erfassbar oder nur zur unterschwelligen Wahrnehmung geeignet sein.
Die Werbung ist nur
am Ort der Leistung und in unaufdringlicher Farbgebung zulässig.
Sollte sich nach
Inbetriebnahme zeigen, dass die Werbeanlage die vorgenannten Kriterien nicht
erfüllen, zum Beispiel grelle Neonbeleuchtung, Blendgefahr oder
Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen, so ist die Beleuchtung
unverzüglich abzuschalten.
Die Untere
Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg wird darauf hingewiesen, dass
sich das Bauvorhaben am Gewässer Hösbach, somit in einer
Hochwassergefahrenfläche, befindet. Für etwaige Überschwemmungsschäden kann der
Markt Hösbach nicht haftbar gemacht werden. Dem Antragsteller wird angeraten,
in Abstimmung mit dem Landratsamt Aschaffenburg, durch geeignete
Schutzmaßnahmen vorbeugend tätig zu werden.